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Bayern stellt wichtige Weichen im Hochschulrecht neu
Heubisch: „Ziel ist, die hohe Attraktivität des Hochschulstandorts Bayerns im Wettbewerb um die besten Köpfe weiter auszubauen“
Studienbeiträge nur noch für ein Kind / Erweiterter Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte / Mehr Hochschulautonomie bei Berufungsverfahren
Bayern stellt wichtige Weichen im Hochschulrecht neu. Ziel ist es, so Wissenschaftsminister Wolfgang Heubisch, die hohe Attraktivität Bayerns bei den Studenten auszubauen und den Hochschulstandort insgesamt im Wettbewerb um die besten Köpfe weiter zu stärken. Heubisch: „Mit mehr Hochschulautonomie, einer verbesserten sozialen Ausgestaltung der Studienbeiträge und deutlich erweiterten Studienmöglichkeiten für beruflich besonders Qualifizierte geht Bayern neue Wege zur Stärkung seiner Hochschulen und für mehr qualifizierten Berufsnachwuchs, damit wir auch weiterhin Hochschul- und Wirtschaftsstandort Nummer 1 in Deutschland bleiben." Künftig sollen Studienbeiträge beispielsweise immer nur für ein Kind pro Familie gleichzeitig erhoben werden. Heubisch: „Nachdem wir die Studierenden bereits zum kommenden Sommersemester mit der Abschaffung der Verwaltungskostenbeiträge entlasten, folgt nun eine Entlastung für Familien mit zwei studierenden Kindern. Sie müssen in Zukunft immer nur für ein Kind Studienbeiträge bezahlen." Eine weitere Änderung im Hochschulgesetz erlaubt es Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung, künftig an allen Hochschulen in Bayern zu studieren. Außerdem sollen die bayerischen Hochschulen ihre Professorinnen und Professoren in einer ersten Probephase selbst berufen können. Die vom Kabinett beschlossenen Änderungen zum Bayerischen Hochschulgesetz, dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz sowie zum Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz werden nun den Verbänden zur Anhörung übermittelt.
Im Einzelnen ist folgendes geplant:
Künftig maximal 500 Euro Studienbeiträge pro Familie und Semester
Auf Antrag werden in Zukunft auch Studierende von Studienbeiträgen befreit, deren Schwester oder Bruder ebenfalls studiert und Studienbeiträge entrichtet. Damit wird sichergestellt, dass die Familie immer nur für ein Kind, das an einer bayerischen Hochschule studiert, und nicht gleichzeitig für zwei Kinder Studienbeiträge bezahlen muss. „Selbstverständlich bleiben Familien mit drei oder mehr Kindern, für die Kindergeldanspruch besteht, wie schon bisher von den Studienbeiträgen vollständig befreit", so Heubisch. „Zudem wollen wir die Befreiungsmöglichkeit für Studierende verbessern, die ein Kind pflegen und erziehen", betonte Heubisch. Die Altersgrenze des Kindes wird deshalb vom 10. auf das 18. Lebensjahr angehoben.
Erweiterung des Kreises der Studienberechtigten
Für Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung sowie diesen Gleichgestellten wird nunmehr - zusätzlich zu den bereits seit 2008 bestehenden Angeboten zur fachgebundenen Hochschulreife - der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein entsprechendes Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben.
Unabhängig davon erhalten Berufstätige nach erfolgreichem Abschluss einer zumindest zweijährigen Berufsausbildung und anschließend mindestens dreijähriger Berufspraxis jeweils in einem dem Beruf verwandten Bereich den fachgebundenen Hochschulzugang. In diesem Fall ist allerdings die Studieneignung durch die Hochschulen noch in einem besonderen Verfahren, entweder in einem Eignungsverfahren oder in einem Probestudium, festzustellen. Gleichzeitig mit der Erweiterung des Hochschulzugangs erhöht sich durch eine Änderung im Hochschulzulassungsrecht die Quote für qualifizierte Berufstätige im Rahmen des örtlichen Auswahlverfahrens auf bis zu 5 Prozent.
Stärkung der eigenverantwortlichen Steuerung der Hochschulen: Flexibilisierung bei Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren für Professorinnen und Professoren an Bayerns Hochschulen soll durch eine Experimentierklausel flexibilisiert werden. Bisher liegt das Berufungsrecht beim Wissenschaftsminister. Die heute beschlossene Änderung im Hochschulgesetz sieht nun vor, dass jede Hochschule, die dies wünscht, sich das Berufungsrecht probeweise für einen bestimmten Zeitraum übertragen lassen kann. Wissenschaftsminister Heubisch: „Dass die Hochschulen in Bayern künftig ihre Professorinnen und Professoren selbst berufen können, gibt ihnen mehr Autonomie. Zudem lassen sich die Berufungsverfahren so schneller abschließen. Die bayerischen Hochschulen werden im internationalen Wettbewerb um die besten Kräfte gestärkt. Selbstverständlich können die Hochschulen aber auch am bisherigen Verfahren der Berufung durch den Staatsminister festhalten." Hochschulen, denen das Berufungsrecht zur Erprobung übertragen wird, müssen sicherstellen, dass eine bestimmte Prozentzahl an Hausberufungen nicht überschritten wird und dass besonderes Augenmerk auf die Berufung von Professorinnen gelegt wird.