Inhalt
Der Bayerische Innovationspreis
Richtlinien für die Vergabe
(Innovationspreis - InnovP)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 15. November 1995 Nr. A IV 5 - 440 - 213
geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 659, StAnz Nr.46, ber. StAnz Nr. 50), 8. Juli 2005 (StAnz. Nr. 28/2005).
- Zielsetzung, Grundlagen
- Bekanntgabe, Aushändigung
- Allgemeine Voraussetzungen
- Geldbeträge
- Vorschlagsverfahren
- Auswahlgremium
- Ausschluss des Rechtswegs
- Geschäftsstelle
- Zweifelsfragen, Ausnahmen
- In-Kraft-Treten
1.1 Der Bayerische Innovationspreis wird vom Ministerpräsidenten für hervorragende innovative Leistungen vergeben, die von in der Wissenschaft und Forschung (Naturwissenschaft beziehungsweise Ingenieurwesen) beziehungsweise in Unternehmen Tätigen in Bayern hervorgebracht worden sind und die sich auch in Qualität oder Quantität der Arbeitsplätze niederschlagen.
1.2 Der Bayerische Innovationspreis besteht aus einer Urkunde und einem Geldbetrag nach Maßgabe der dafür im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
Der Ministerpräsident gibt die vom Auswahlausschuss Gewählten und die Nominierten bekannt (im Bayerischen Staatsanzeiger) und händigt die Auszeichnung aus. Der Preis wird erstmals 1996 verliehen.
3.1 Entsprechend den Zielsetzungen des Bayerischen Innovationspreises können für die Bewertung der innovativen Leistungen unter anderem folgende Kriterien zur Anwendung kommen:
a) Die Innovation hat in einer Region einen Entwicklungsschub initiiert;
b) die Innovation ist durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit entstanden und hat dazu beigetragen, das Zusammenwachsen über Grenzen hinweg zu fördern;
c) die Innovation hat bewirkt, dass Bayerns Ruf als Forschungs- oder Industriestandort in anderen Teilen Europas oder in der Welt gewonnen hat;
d) die Innovation ist durch interdisziplinäres Zusammenwirken von in der Geisteswissenschaft, Naturwissenschaft, Ingenieurwissenschaft tätigen Unternehmen zustandegekommen.
3.2 Demzufolge kann der Preis verliehen werden an
a) einzelne in der Forschung oder Wissenschaft Tätige aus Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen, die durch ihr Forschungsergebnis wesentlich zu einer Produkt- oder Verfahrensinnovation beigetragen haben;
b) in der Naturwissenschaft und im Ingenieurwesen Tätige in der Industrie, die durch eine Innovation mit internationaler Bedeutung wichtige Impulse für die Industrie in Bayern gegeben haben;
c) klein- und mittelständische Unternehmen leitende Personen im Freistaat, die durch Innovation in Produkten, Prozessen oder im Marketing ihrer Branche wesentliche neue Impulse zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegeben haben;
d) Personen, die aufbauend auf einer technisch-wissenschaftlichen Innovation ein Unternehmen gegründet und dieses zu internationalem Ansehen geführt haben.
3.3 Die Auszeichnung soll möglichst zeitnah an eine Person oder ein Team verliehen werden.
3.4 Der Preis wird alle zwei Jahre verliehen.
3.5 Zwei Jahre vor der Vergabe kann eine Ausrichtung auf einen abgegrenzten Themenkreis erfolgen. Das jeweilige Thema wird vom Wissenschaftlich-Technischen Beirat der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften festgesetzt.
4.1 Der Bayerische Innovationspreis soll als ein Preis vergeben werden, der nur in besonderen Fällen geteilt auf höchstens zwei unterschiedliche Innovationen verliehen werden kann. Es gibt keinen zweiten oder dritten Preis.
4.2 Der Preis ist mit 50.000 € ohne Zweckbindung dotiert.
5.2 Dazu werden bis zu 50.000 € in Beträgen zu je 5.000 € an bis zu zehn Personen oder Teams ausgeschüttet, die vom Auswahlgremium für eine Endauswahl nominiert wurden.
5.1 Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Innovationspreis erfolgt auf Vorschlag.
5.2 Vorschlagsberechtigt sind:
- Industrie- und Handelskammern,
- Handwerkskammern,
- Industrieverbände,
- Gewerkschaften,
- Universitäten und Fachhochschulen,
- Forschungsinstitute und innovative Koordinierungseinrichtungen mit anwendungsnaher Aufgabenstellung, jeweils mit Sitz in Bayern,
- Einzelpersönlichkeiten, die vom Auswahlgremium aufgefordert werden.
5.3 Vorschläge werden bis spätestens acht Wochen vor der Sitzung des Auswahlausschusses dem Sekretariat des Wissenschaftlich-Technischen Beirats der Staatsregierung zugeleitet.
6.1 Das Auswahlgremium besteht aus vier Mitgliedern des Wissenschaftlich-Technischen Beirats der Staatsregierung und zwei Mitgliedern der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.
Das vorsitzende Mitglied des Wissenschaftlich-Technischen Beirats und der Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften benennen die Mitglieder dem Ministerpräsidenten.
Das Auswahlgremium kann zur Beurteilung der Preiswürdigkeit sowohl weitere Mitglieder des Wissenschaftlich-Technischen Beirats der Staatsregierung und der Bayerischen Akademie der Wissenschaften als auch externe Fachleute zuziehen. Dies gilt insbesondere für die Bildung eines Ausschusses zur Vorauswahl der eingereichten Vorschläge.
6.2 Den Vorsitz führt das vorsitzende Mitglied des Wissenschaftlich-Technischen Beirats der Staatsregierung.
Gegen die Auswahlentscheidungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Als Geschäftsstelle fungiert das Büro des vorsitzenden Mitglieds des Wissenschaftlich-Technischen Beirats der Staatsregierung.
9.1 In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet die Staatskanzlei.
9.2 Die Staatskanzlei kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen.
Diese Richtlinien treten am 1. Dezember 1995 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber