Aufenthaltsbeendigungen 2013
+++ 2013 wurden 942 ausreisepflichtige Ausländer aus Bayern abgeschoben. Dies gab Innenminister Joachim Herrmann heute bekannt. Damit wurden im Jahr 2013 etwas mehr Leute abgeschoben als im Vorjahr (2012: 914). Joachim Herrmann: „Unser demokratischer Rechtsstaat lebt davon, dass seine Gesetze und die Urteile seiner Gerichte akzeptiert werden. Das gilt auch für das Ausländer- und Asylrecht.“ +++
Unter den Abgeschobenen befanden sich 225 abgelehnte Asylbewerber. In weiteren 202 Fällen war ein anderer EU-Mitgliedstaat nach der europäischen sogenannten Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Den übrigen Abschiebungen lagen ausländerbehördliche Entscheidungen zugrunde: Insgesamt wurden in Bayern im Jahr 2013 593 Ausweisungen verfügt (2012: 597) und in 544 Fällen (2012: 367) Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis endgültig abgelehnt und dadurch eine Ausreisepflicht begründet. Der Verlust der Freizügigkeit insbesondere wegen schwerer Straftaten wurde bei 342 EU-Bürgern festgestellt (2012: 304).
Gleichzeitig hat die Zahl der freiwilligen Ausreisen noch einmal deutlich zugenommen. Im Jahr 2013 reisten insgesamt 3.184 (2012: 2.404) ausreisepflichtige Ausländer aus Bayern freiwillig aus, wobei in 1.936 Fällen eine finanzielle Unterstützung aus den Bund/Länder-Programmen REAG/GARP gewährt wurde. Der Innenminister: „Mir ist jede freiwillige Ausreise lieber als eine, bei der staatlicher Zwang angewendet werden muss. Die Abschiebung ist aber ein unverzichtbares Mittel bei all denjenigen, die bis zuletzt die Mitwirkung verweigern und sich der Ausreise widersetzen. Das Asylrecht darf nicht zur Zuwanderung in unsere Sozialsysteme missbraucht werden.“
Europaweit steigen die Asylantragszahlen weiter stark an. Im Jahr 2013 wurden in allen EU-Mitgliedstaaten zusammen etwa 430.000 (2012: 331.975) Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) gestellt, darunter allein in Deutschland 127.023 (2012: 77.651). Herrmann: „Die Zahlen machen deutlich, dass innerhalb Europas nicht nur Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, sondern gerade auch bei Asylbewerbern beliebte Binnenstaaten wie Deutschland mit einem starken Asylbewerberzustrom konfrontiert sind. Ich sehe deshalb keine Alternative zur Dublin-Verordnung, die erst im vergangenen Jahr von der Europäischen Union neu gefasst worden ist. Es kann nicht sein, je nach Belieben und ohne Steuerung örtliche Wahlfreiheit bei der Durchführung des Asylverfahrens zu gewähren.“ Nach der europäischen Dublin-Verordnung ist grundsätzlich der EU-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in den der Asylbewerber erstmalig eingereist ist; Sonderregeln gelten insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familienangehörige.
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