Ausbildungserlaubnisse für abgelehnte Asylbewerber bleiben regelmäßig bestehen
+++ „Bereits laufende Ausbildungserlaubnisse von Asylbewerbern haben auch im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge regelmäßig Bestand.“ Mit diesen Worten trat heute Bayerns Innenminister Joachim Herrmann Befürchtungen entgegen, wonach Arbeitgebern und Wirtschaft wichtige Arbeitskräfte wieder verloren gingen. „Ausbildungserlaubnisse werden nur solchen Asylbewerbern regelmäßig nicht erteilt oder entzogen, wenn diese aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, wenn sie sich weigern, an ihrer Identitätsklärung mitzuwirken, aber auch wenn sie Straftaten begangen haben“, so Herrmann. „Dann müssen sie ihren Aufenthalt beenden und können nicht weiter in Deutschland bleiben.“ +++
Die Sorgen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden seien deshalb vielfach unbegründet. Aufgabe jeder Kreisverwaltungsbehörde ist es, jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Herrmann: „Abgelehnte Asylbewerber, die bereits eine qualifizierte und staatlich anerkannte Berufsausbildung während des laufenden Asylverfahrens aufgenommen haben, fallen regelmäßig unter den Anwendungsbereich der sogenannten Drei-plus-zwei-Regelung und brauchen daher keine Abschiebung zu befürchten, sofern sie nicht strafrechtlich verurteilt sind oder über ihre Identität täuschen. Missverständnisse entstehen meistens dadurch, dass mit jedem ablehnenden Asylbescheid durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die Aufforderung zur Ausreise verbunden ist.“ Die Durchsetzung der Ausreisepflicht setzt aber zunächst den bestandskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens voraus. Im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs sollten sich betroffene Asylbewerber und deren Arbeitgeber deshalb und aufgrund der jeweils individuellen Einzelentscheidung unbedingt durch die jeweils zuständige Ausländerbehörde beraten lassen. Dort kann zuverlässig geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen bestehende Verträge weiter Bestand haben können und ob etwa eine künftige Beschäftigung mit einer Ausbildungsduldung nach der Drei-plus-zwei-Regelung in Betracht komme. Nach dieser Bestimmung erhalten abgelehnte Asylbewerber, die bereits eine in der Regel dreijährige qualifizierte Berufsausbildung angetreten haben, eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Berufsausbildung sowie nach erfolgreichem Abschluss eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis für eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
Herrmann betonte darüber hinaus, dass künftig bei der Förderung und Qualifizierung der Nachwuchskräfte der Schwerpunkt auf anerkannte Flüchtlinge sowie Personen aus Ländern mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit gelegt werden solle. Dies sind derzeit die Länder Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia. Hier bestehen während des laufenden Asylverfahrens regelmäßig keine rechtlichen Hürden für Ausbildungs- oder Beschäftigungserlaubnisse. Im Jahr 2016 hat das Bundesamt allein in Bayern 59.153 Asylbewerber als Schutzberechtigte anerkannt. „Hier steht ein großes Potential an vorwiegend jungen Leuten der bayerischen Wirtschaft für die Berufsausbildung zur Verfügung“, so Herrmann. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten – Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana und Senegal – haben dagegen in aller Regel keine Chancen auf eine Ausbildungs- oder Beschäftigungserlaubnis.
Auch haben sogenannte „Geduldete“ zumeist keine gute Bleibeperspektive, weil sie nach Ablehnung ihres Asylantrags verpflichtet sind, Deutschland wieder zu verlassen. Will ein Ausländer eine Berufsausbildung aufnehmen nachdem der Asylantrag abgelehnt worden ist, geht die Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich vor.
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