Für Studentinnen und Studenten: COVID-19-bedingte Änderungen im Bayerischen Hochschulgesetz für Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 beschlossen
Wissenschaftsminister Bernd Sibler zum Beschluss des Bayerischen Landtags: „möglichst keine Nachteile durch die Pandemie“ – „Wissenschaftlicher Nachwuchs erhält Unterstützung, um Qualifikationen abschließen zu können“: Verlängerungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte auf Qualifikationsstellen
MÜNCHEN. Hilfen für Studentinnen und Studenten in der schwierigen Zeit der Corona-Pandemie: Ebenso wie im Wintersemester 2020/2021 gelten auch im Sommersemester 2021 die angesichts der COVID-19-Pandemie für das Sommersemester 2020 getroffenen Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und zu Prüfungen im Bayerischen Hochschulgesetz. Das betonte Wissenschaftsminister Bernd Sibler heute nach der Zweiten Lesung und dem Beschluss des Bayerischen Landtags zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes durch das sog. Corona-Eilgesetz II in München. „Studentinnen und Studenten sollen sowohl im Wintersemester 2020/2021 als auch im Sommersemester 2021 möglichst keine Nachteile entstehen, weder finanziell noch prüfungsrechtlich. Das steht für mich außer Frage. Deswegen haben wir konsequent daran festgehalten, dass die Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie, die für das Sommersemester 2020 eingeführt worden sind, auf den Hochschul- und Studienbetrieb verlängert werden. Unsere Studentinnen und Studenten sollen sich weiterhin keine Sorgen um BAföG-Bezug oder Fachsemester-gebundene Regeltermine und Fristen machen müssen“, so Sibler.
Flexibilität und Planungssicherheit für Studentinnen und Studenten sowie für den wissenschaftlichen Nachwuchs
„Weiterhin ist für mich entscheidend: Wir müssen eine möglichst hohe Flexibilität und Planungssicherheit ermöglichen“, betonte Sibler. Konkret bedeutet das, dass sich Fachsemester- und damit auch Regelstudienzeit-gebundene Regeltermine und Fristen automatisch um ein Semester verschieben beziehungsweise verlängern. Damit wird den Studentinnen und Studenten zeitlicher Spielraum für die Ablegung von Prüfungen eröffnet. Zum anderen werden die Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit auch auf das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 erstreckt. Dadurch wird eine automatisch entsprechend verlängerte BAföG-Höchstbezugsdauer erreicht. Die Gesetzesänderung gilt für das Wintersemester 2020/2021 und für das Sommersemester 2021.
Ein weiterer zentraler Inhalt der Gesetzesänderung sind die Regelungen für wissenschaftliche Beamtinnen und Beamte auf Qualifikationsstellen, also für Akademische Rätinnen und Räte, für Akademische Oberrätinnen und Oberräte, für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie für Professorinnen und Professoren auf Tenure-Track-Stellen. Sofern deren Stellen zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden oder bestanden, können diese über die im Hochschulpersonalgesetz genannten maximalen Zeiträume hinaus um zwölf Monate verlängert werden. Wissenschaftsminister Sibler: „So schaffen wir die Grundlage dafür, dass auch unser wissenschaftlicher Nachwuchs möglichst wenig unter den Folgen der COVID-19-Pandemie leidet. Ich möchte unsere Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit diesen Regelungen dabei unterstützen, ihre Qualifikationen abschließen zu können.“
Weitere Informationen zum Lehrbetrieb an Hochschulen in der Pandemie finden Sie hier: FAQ – Grundlegendes zum Hochschulbetrieb, zum kulturellen Leben, zu Hilfen im Kunst- und Kulturbereich und zur Forschung (bayern.de)
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