FÜRACKER: BAYERN ZIEHT FÜR HÖHERE FREIBETRÄGE VOR BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – Anhebung der persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge dringend geboten // Staatsregierung stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Bundesgesetzgeber in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 verpflichtet, sich bei den Freibeträgen an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser zu orientieren. Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind seit 2009 unverändert. In den letzten 13 Jahren sind jedoch die Preise für Immobilien in weiten Teilen Bayerns deutlich gestiegen, haben sich teils verdoppelt oder verdreifacht. Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer haben somit einen großen Teil ihrer Entlastungswirkung eingebüßt. Eine Erhöhung und Regionalisierung der Freibeträge auf politischem bzw. gesetzgeberischem Weg sind bis zuletzt an der Bundesregierung und anderen Ländern gescheitert – zuletzt ein Antrag Bayerns im Bundesratsplenum am 16. Dezember 2022. Die Bayerische Staatsregierung hat daher am 20. Dezember 2022 beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle betreffend die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes zu stellen.
Das Aufkommen Bayerns aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer betrug 2009 noch knapp 1 Milliarde Euro und lag, insbesondere aufgrund der massiven Preisentwicklungen im Immobilienbereich, 2021 bei über 2,5 Milliarden Euro.
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