Generalanwalt beim EuGH sieht in der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) Verstoß gegen EU-Recht
MÜNCHEN/LUXEMBURG Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, Maciej Szpunar, hält die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für rechtswidrig. Sie behindere günstigere Anbieter am Markteintritt. Szpunar hat im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu den in der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen vorgesehenen Mindest- und Höchstsätzen verkündet, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Er empfiehlt der zuständigen Kammer des Gerichtshofs festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstoßen hat. Hierzu Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Der Generalanwalt hat die Argumente der deutschen Seite nicht ausreichend gewürdigt. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beschränkt die Niederlassungsfreiheit in der EU nicht, sie sichert aber ein hohes Qualitätsniveau und ist gleichzeitig wichtig, um die Existenz einer Vielzahl kleiner und mittlerer Dienstleister in Markt für Bauplanungsleistungen zu erhalten. Nicht nur deutsche, sondern auch europäische Qualitätsanbieter profitieren von dieser Regelung.“
Aiwanger appelliert ausdrücklich an den Europäischen Gerichtshof, sich nicht den Ansichten des Generalanwalts anzuschließen: „Die Europaverdrossenheit vieler Bürgerinnen und Bürger hängt auch damit zusammen, dass zu oft bewährte nationale Regelungen ohne große Begründung und gegen den Willen der Mitgliedsstaaten über Bord geworfen werden.“
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt in Deutschland die Honorare für Leistungen von Architekten und Ingenieuren. Die Erstfassung der HOAI ist 1977 in Kraft getreten. Sie dient dazu, auf dem Markt für Bauleistungen den Schwerpunkt auf den Qualitäts- statt auf den Preiswettbewerb zu lenken. Die EU-Kommission sieht in der HOAI eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit und hat daher ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet, über das nunmehr der Europäische Gerichtshof entscheiden muss.
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