Gesetzesänderung steigert Attraktivität des Radverkehrs
- Private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern ab 01.01.2019 steuerfrei
- Neuregelung gilt auch für Elektrofahrräder bis 25 km/h
- Wichtiger Beitrag für Verkehrsentlastung und klimafreundlichen Verkehr
Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betriebliche Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, die sie auch privat nutzen können. Wie beim Firmenwagen mussten bislang die Beschäftigten die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern als geldwerten Vorteil versteuern. Ab dem 1. Januar 2019 ist dieser nun steuerfrei. „Die Steuerbefreiung von betrieblichen Fahrrädern ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Beschäftigte werden motiviert, Alltagswege mit dem Rad zurückzulegen. Denn 60 Prozent aller zurückgelegten Wege sind kürzer als fünf Kilometer und somit ideal für das Fahrrad. Der Umstieg aufs Fahrrad trägt auch zur Entlastung unserer Straßen und zu einem klimafreundlichen Verkehr bei“, betonte Bayerns Verkehrsminister Dr. Hans Reichhart.
Ab dem 1. Januar 2019 bleiben vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei (§ 3 Nr. 37 Einkommenssteuergesetz). Voraussetzung ist, dass die Überlassung des Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Diese derzeit bis Ende 2021 befristete Regelung gilt auch für Pedelecs, die nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde fahren. Die Steuerbefreiung macht insbesondere die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Arbeitnehmer finanziell attraktiv. „Die nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz steuerfreien Sachbezüge mindern zudem nicht die Entfernungspauschale“, so Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.
Verkehrsminister Reichhart und Finanz- und Heimatminister Füracker begrüßen die neue Regelung: „So können Arbeitgeber Vorbild sein und einen starken Akzent für eine nachhaltige und zukunftsfähige Mobilität setzen.“
Für E-Bikes über 25 Kilometer pro Stunde, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen sind, gelten die neuen Regeln entsprechend zur Firmenwagenbesteuerung. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines ab dem 1. Januar 2019 erstmals überlassenen Elektro-Kraftfahrzeugs wird seit Jahresbeginn halbiert.
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