Herrmann zu Fristen und Änderungen im Waffenrecht ab 1. September 2020
+++ Zum 1. September 2020 tritt der Großteil der Änderungen des bundesweit geltenden Waffenrechts in Kraft. „Um im ‚Dschungel‘ der Änderungen nicht den Überblick zu verlieren, stellen wir Waffenbesitzern ein digitales Merkblatt mit den wesentlichen Informationen und Fristen zur Verfügung“, sagte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann. Auf der Internetseite des Innenministeriums unter https://www.stmi.bayern.de/sus/inneresicherheit/waffenundversammlungsrecht/index.php finden sich ‚Häufige Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz‘. Bayern hatte sich bei der im Februar verabschiedeten Änderung des Waffenrechts für wesentliche Entschärfungen und deutlich weniger Bürokratie im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesvorhaben durchgesetzt. +++
Mit der Gesetzesänderung werden die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie umgesetzt. Als wichtigste Änderung, die jeden Waffenbesitzer betrifft, müssen die Waffenbehörden nun das waffenrechtliche Bedürfnis einheitlich alle fünf Jahre überprüfen. Wie Herrmann erläuterte, hatte Bayern sich als Ausgleich für Sportschützen erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Zahl der nachzuweisenden Schießtage für den Besitz einer Schusswaffe gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesvorhaben deutlich nach unten geschraubt wurde. „Die Zahl der nachzuweisenden Schießtage hat sich auf vier beziehungsweise sechs Tage pro Jahr deutlich reduziert“, sagte Herrmann. Zudem reiche nach zehn Jahren Waffenbesitz eine Bestätigung über die Mitgliedschaft im Schießsportverein aus. Herrmann: „Für diese Regelung war die bewährte bayerische Vollzugspraxis Vorbild. Sie soll langjährige Vereinsmitglieder entlasten, die dem Schießsport bereits über viele Jahre ihre Treue bewiesen haben, aber im Alter nicht mehr ganz so oft zum Schießstand fahren.“
Das Gesetz enthalte außerdem aber noch eine Reihe weiterer Neuerungen: So würden bestimmte Magazinarten mit großer Kapazität zu verbotenen Gegenständen erklärt und unbrauchbar gemachte Waffen, sogenannte ‚Dekowaffen‘, erstmalig einer Anzeigepflicht unterworfen. Weitere Änderungen führen beispielsweise zu einer Neueinstufung von Salutwaffen und bestimmter Waffenteile.
Die Neuregelungen werden durch eine Reihe von Übergangs- und Besitzstandsregelungen flankiert. So können beispielsweise die künftig verbotenen ‚großen Magazine‘ behalten werden, wenn ihr Besitz bereits zum 13. Juni 2017 bestand und bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigt wird. Auch für den künftigen Erwerb können Ausnahmen beantragt werden.
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