Kampf gegen Antisemitismus
Hass-Attacken im Netz, Angriffe auf der Straße: Die Zahl der judenfeindlichen Übergriffe hat in Deutschland, Europa und auch in Bayern zugenommen. Auch die Zahl der antisemitisch motivierten Straftaten steigt. Im vergangenen Jahr erfasste die Kriminalpolizei 353 solcher Taten in Bayern. Die bayerische Justiz geht konsequent gegen Judenhass vor – und hat ihre schlagkräftigen Ermittlungsstrukturen weiter optimiert. Bei der Generalstaatsanwaltschaft München wurde zum 1. Oktober 2021 ein Zentraler Antisemitismus-Beauftragter für ganz Bayern bestellt.
Bayerns Justizminister Georg Eisenreich wird den Zentralen Antisemitismus-Beauftragten der bayerischen Justiz, Oberstaatsanwalt Andreas Franck, und dessen Aufgaben am
Mittwoch, den 13. Oktober 2021, um 11.00 Uhr,
im Justizpalast am Stachus, 1. Stock / Saal 134,
Prielmayerstr. 7, 80335 München,
gemeinsam mit dem Antisemitismus-Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung, Dr. Ludwig Spaenle, und dem Münchner Generalstaatsanwalt Reinhard Röttle vorstellen. Gemeinsam mit der Leiterin der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Bayern (RIAS Bayern), Dr. Annette Seidel-Arpaci wird Staatsminister Eisenreich auch den Startschuss für ein neues Online-Meldeverfahren für Online-Straftaten mit antisemitischem Hintergrund geben. Guy Fränkel wird als Mitglied der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern über seine Erfahrungen berichten.
Die Medien sind zu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen.
Es wird Gelegenheit zu Filmaufnahmen, Pressefotos
und zu Interviews bestehen.
Wir bitten Sie, sich beim Pressereferat des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Tel.: 089/5597-3111, E-Mail: presse@stmj.bayern.de) anzumelden.
Die Pressekonferenz wird zudem per Live-Stream übertragen. Der Link ist abrufbar unter
https://www.youtube.com/user/Bayern
Hinweise für Teilnehmende vor Ort:
- Einlass kann aufgrund der gebotenen Schutzmaßnahmen nur nach Anmeldung per E-Mail (presse@stmj.bayern.de) erfolgen.
- Der Zugang ist nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen erlaubt. Der Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus (Impfnachweis), einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt (Genesenennachweis), oder des negativen Ergebnisses eines PCR-Tests, der höchstens 48 Stunden zurückliegt, bzw. eines PoC-Antigentests, der höchstens 24 Stunden zurückliegt (Testnachweis), ist bei Einlass in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
- Die Schutz- und Hygieneregeln sind zu beachten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Zudem ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
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