Neue Schöffen für Bayern / Nächste Amtszeit ab 2024 / Justizminister Eisenreich: „Ehrenamtliche Richterinnen und Richter helfen, das Vertrauen der Menschen in den Rechtsstaat zu stärken. Bewerben Sie sich jetzt.“
Sie sind nur dem Gesetz unterworfen und entscheiden gleichberechtigt im Team mit Richtern über Schuld und Strafe: Mehr als 4.600 Menschen unterstützen die bayerische Justiz aktuell im Schöffenamt. Ab dem kommenden Jahr beginnt eine neue Amtszeit. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Ehrenamtliche Richterinnen und Richter bringen Lebens- und Berufserfahrung in die Justiz ein. Sie schaffen Transparenz, Bürgernähe und eine größere Akzeptanz der Urteile in der Bevölkerung. Damit helfen sie, das Vertrauen der Menschen in den Rechtsstaat zu stärken. Ich möchte alle geeigneten Kandidaten ermutigen: Bewerben Sie sich jetzt.“
Zum Hintergrund:
Schöffen kommen ausschließlich in der Strafjustiz bei den Strafkammern und Jugendkammern der Landgerichte sowie bei den Schöffen- bzw. Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte zum Einsatz. Sie üben in der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus.
In der aktuellen Schöffenperiode von 2019 bis 2023 sind in Bayern bei den Erwachsenen- und Jugendgerichten insgesamt 4.619 Hauptschöffen tätig, darunter 2.407 Männer und 2.212 Frauen.
Zum Bewerbungs- und Wahlverfahren:
Bewerber können sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde für das Schöffenamt oder bei dem zuständigen Jugendamt für das Jugendschöffenamt melden. Die Gemeinden und Jugendämter stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Derzeit erarbeiten die Gemeinden und Jugendämter die Vorschlagslisten für die Schöffenperiode 2024 bis 2028.
Melden können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind. Ausgeschlossen sind Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht für das Amt geeignet sind. Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der Jugendhilfeausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Die Vorschlagsliste reicht die Gemeinde bzw. das Jugendamt dann beim Amtsgericht des jeweiligen Bezirks ein. Dort wählt der (Jugend-) Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl an Haupt- und Hilfsschöffen. Es wird dabei darauf geachtet, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu maximal 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Weitere Informationen, Merkblätter, eine ausführliche Broschüre und ein Einführungsfilm sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/ oder im BayernPortal unter https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/43663911594.
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