Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zu vorläufigen Ausgangsbeschränkungen liegt jetzt vor – Bayerns Gesundheitsminister Holetschek: In bestimmten Fällen können Betroffene Rückzahlung …
Bayerische Bürgerinnen und Bürger können die Rückzahlung von Bußgeldern für bestimmte Verstöße gegen die bayerischen Corona-Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr 2020 beantragen. Dabei handelt es sich um jene Fälle, in denen vom Bundesverwaltungsgericht die Regeln nachträglich als zu weitgehend eingeschätzt wurden – nämlich das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Darauf hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am Donnerstag hingewiesen.
Der Minister erläuterte: „Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im November 2022 getroffen. Den Parteien des Verfahrens wurden nun die Urteilsgründe zugestellt, anhand derer sich erkennen lässt, was das Gericht genau an unseren Maßnahmen beanstandet. Diese Gründe haben wir eingehend geprüft und ziehen die erforderlichen Konsequenzen.“
In dem Urteil beanstandet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gründe für das Verlassen der eigenen Wohnung in der vorläufigen Ausgangsbeschränkung nach der 1. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (1. BayIfSMV) so gefasst waren, dass es hierdurch auch untersagt war, die Wohnung zu verlassen, um alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen. Entsprechend kann nun auf Antrag in jenen Fällen eine Rückerstattung erfolgen, in denen das Bußgeld aus genau diesem Grund verhängt wurde. In allen anderen Fällen gilt: Die aufgrund bestandskräftiger Bußgeldbescheide gezahlten Geldbußen sind nicht zurückzuzahlen.
Holetschek ergänzte: „Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig lässt sich entnehmen, dass gegen die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung im Allgemeinen als Mittel der Pandemiebekämpfung keine Bedenken bestehen. Das bestätigt grundsätzlich unsere damalige Entscheidung, die Ausbreitung des Virus mit dem Mittel der Ausgangssperre zu verlangsamen.“
Der Minister unterstrich: „Es war zu Beginn der Corona-Pandemie besonders wichtig, rasch und entschlossen zu handeln. Dabei war unser Ziel immer der Schutz von Menschenleben. Man darf nicht vergessen: Es gab damals kaum Wissen über das neuartige Corona-Virus, keine Impfungen, keine Medikamente – aber dafür schreckliche Entwicklungen vor allem in China und Norditalien. Das in Bayern zu verhindern, war unser oberstes Ziel! Rund 70 Prozent der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat sind der Ansicht, dass der Freistaat gut durch die Corona-Pandemie gekommen ist.“
Holetschek betonte: „Beim Thema Rückzahlungen setzen wir auf ein möglichst einfaches Vorgehen. Die Anträge auf Rückzahlung werden nun unbürokratisch abgearbeitet.“
Betroffene können die Rückzahlung mit einem formlosen Schreiben beantragen. Wurde das Bußgeld in einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid verhängt, so entscheiden die Regierungen über die Rückerstattungen. In diesem Fall können die Anträge bei den Kreisverwaltungsbehörden, die den Bußgeldbescheid erlassen haben, oder direkt bei der für die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständigen Regierung eingereicht werden.
Wurde das Bußgeld in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache ausgesprochen, sind die Justizbehörden für die Entscheidung über die Rückerstattung zuständig. In diesen Fällen wird empfohlen, den Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz über die Geldbuße entschieden hat, oder bei der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.
Allgemein gilt: Es können nur diejenigen Bußgelder zurückgezahlt werden, die aufgrund des § 4 Abs. 2 und 3 der 1. BayIfSMV im Zeitraum 1. bis 19. April 2020 wegen des Verlassens der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Haustandes erlassen worden sind. In anderen Fällen finden keine Rückzahlungen statt – etwa, wenn Bußgelder verhängt wurden, weil Personen die eigene Wohnung verlassen haben, um mit anderen eine „Corona-Party“ zu feiern. Hier bleibt es bei der Bestandskraft der Bußgeldbescheide. Dies ist auch ein Zeichen an alle Menschen, die sich nach den Regeln der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verhalten haben.
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