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Der Haushaltsgesetzgeber hatte bei der Aufstellung des Jahreshaushalts 2022 – und damit auch im Haushaltsgesetz 2022 – in unsicheren Zeiten mit bestmöglichem Vorausblick zu entscheiden, welche Maßnahmen geeignet sind, um der Corona-Pandemie und ihren Folgen angemessen zu begegnen. Nachdem der Bund im Rahmen seiner Haushaltsaufstellung Kreditermächtigungen auf das Folgejahr übertragen und für unterschiedliche Investitionen vorgesehen hat, wurde dies im Rahmen der Haushaltsaufstellung auch in Bayern überlegt. Hiervon wurde jedoch in der Umsetzung, also im Haushaltsvollzug, Abstand genommen. Diese Investitionen wurden im Vollzug verfassungskonform ohne Kreditaufnahme finanziert.
Dies wird durch die Entscheidung des Gerichts nun auch bestätigt: „Weil die Kreditermächtigung des Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 nicht in Anspruch genommen wurde, bestehen […] weder Rückabwicklungsschwierigkeiten, noch besteht ein Fortgeltungsbedürfnis. Denn im Haushaltsvollzug des Jahres 2022 konnte auf die Kreditfinanzierung der Ausgabemittel für das Corona-Investitionsprogramm (Kapitel 13 18) und die Hightech Agenda Plus verzichtet werden.“
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