FÜRACKER: BUND MUSS FAIRE BESTEUERUNG FÜR LAND- UND FORSTWIRTE SICHERSTELLEN – Steuerliche Anschlussregelung zum Ausgleich jährlicher Gewinnschwankungen dringend erforderlich
„Eine Anschlussregelung muss einfach und effektiv sein. Wir wollen, dass der Gewinn eines Wirtschaftsjahrs auf drei Jahre verteilt werden kann! Daneben fordern wir die Einführung einer Risikoausgleichsrücklage, damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe für schlechte Jahre selbst steuerliche Rücklagen bilden und so vorsorgen können. Zwei sich ergänzende Instrumente – für die Gegenwart und die Zukunft,“ erläutert Füracker.
Die bundesweit geltende Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c Einkommensteuergesetz) ermöglicht bis Ende 2022 eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung. Das bedeutet, die landwirtschaftlichen Gewinne aus grundsätzlich drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren werden als Durchschnittsbetrag für die Ermittlung der Steuerermäßigung herangezogen. Bei stark schwankenden Gewinnen kann die Antragstellung zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führen. Gute und schlechte Wirtschaftsjahre können so steuerlich untereinander ausgeglichen werden. Die aktuelle Regelung ist wirksam, aber mit deutlichem Aufwand für die Steuerpflichtigen und auch die Steuerverwaltung verbunden. Der vorgeschlagene Ansatz der reinen Verteilung des Gewinns eines Wirtschaftsjahres auf das laufende Steuerjahr und die beiden folgenden vereinfacht die Handhabung für alle Beteiligten und führt zu einer besseren steuerlichen Gewinnglättung.
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