Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
+++ Der Landtag hat heute eine Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes beschlossen, mit der nach den Worten des bayerischen Innenstaatssekretärs Gerhard Eck „das einzigartige ehrenamtliche Potential von Einsatzkräften im Krisen- oder Katastrophenfall erhalten und weiter ausgebaut wird.“ Die Änderung tritt am 1. April 2017 in Kraft. Eck hob als besonders fortschrittliche Weiterentwicklung hervor, dass ehrenamtliche Einsatzkräfte freiwilliger Hilfsorganisationen künftig im Einsatzfall von ihrer Arbeit bei Entgeltfortzahlung freigestellt werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Unglück um eine Katastrophe oder um einen Massenanfall von Verletzten handelt. Künftig sollen auch Ehrenamtliche in den Genuss von Freistellung und Entgeltfortzahlung kommen, die etwa die Verpflegung und Betreuung für Menschen übernehmen, die stundenlang in einem Verkehrsstau ausharren oder nach einem Bombenfund evakuiert werden müssen. Eck: „Diese Ansprüche sind für die Helfer wichtig, weil sie ihren Arbeitsplatz für ihren Dienst verlassen dürfen – und das, ohne Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen.“+++
Voraussetzung ist, dass die ehrenamtlichen Unterstützungskräfte der freiwilligen Hilfsorganisationen als Mitglieder sogenannter Schnell-Einsatz-Gruppen über eine Integrierte Leitstelle alarmiert und bei einem Schadensereignis um Hilfe gebeten werden. „Damit werden sie im Einsatzfall den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt“, betonte der Staatssekretär.
Der Landtag hat heute darüber hinaus einem Antrag der CSU-Fraktion zur Frage der Freistellung für Fortbildungszeiten zugestimmt. Demnach soll die Staatsregierung prüfen, inwieweit auch für Fortbildungszeiten ehrenamtlicher Helfer des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes eine ausgewogene Regelung geschaffen werden kann. Staatssekretär Gerhard Eck: „Ich bin sehr optimistisch, dass wir auch hier eine gute und durchdachte Lösung finden werden, die den Interessen der Helfer und ihrer Arbeitgeber gleichermaßen Rechnung trägt.“
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