Bayerns Kultusministerium zur geplanten Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
MÜNCHEN. Mit dem Bayerischen Integrationsgesetz, das gegenwärtig die Verbandsanhörung durchläuft, sollen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schulpflicht in Bayern angepasst werden, da sich die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere im Asyl- und Aufenthaltsrecht geändert haben und die Abläufe der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren den Vollzug der bestehenden Schulpflichtregelungen deutlich erschwert haben.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht deshalb entsprechende Änderungen des Artikels 35 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vor:
1. Die Schulpflicht für junge Menschen, die aus dem Ausland zuziehen und sich in Bayern aufhalten dürfen, kann im Einzelfall bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten beginnen, wenn sich das Staatliche Schulamt, die Ausländerbehörde und der Schulaufwandsträger einig sind.
2. Die Schulpflicht beginnt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer grundsätzlich drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
3. Die Schulpflicht besteht nicht, solange junge Menschen nach dem Asylrecht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Sie erhalten jedoch – im Umfang zeitlich gestaffelt – ein Unterrichtsangebot in der Aufnahmeeinrichtung.
Die Änderungen des Art. 35 BayEUG sollen nach dem Gesetzentwurf (rückwirkend) zum 15.03.2016 in Kraft treten.
Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
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