Besserer Schutz vor Straftaten im Internet / Bayern fordert erweiterte Anwendung des deutschen Strafrechts bei Taten im Ausland / Antrag bei der Justizministerkonferenz / Justizminister Eisenreich: „Die besten Straftatbestände helfen unseren …
Kriminelle verlagern ihre Aktivitäten zunehmend ins Internet. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik ist die Zahl der im Internet begangenen Straftaten in Bayern von 2019 bis 2022 um mehr als 50 Prozent gestiegen (2019: 29.717 Fälle; 2022: 45.065 Fälle). Ein Teil der Täter agiert aus dem Ausland. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Die Digitalisierung bietet große Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich. Kriminelle haben ihre Methoden an das digitale Zeitalter angepasst. Wenn Täter im Ausland strafbare Inhalte online stellen, die auch in Deutschland abrufbar sind, können unsere Strafverfolgungsbehörden die Täter nur verfolgen, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist. Die besten Straftatbestände helfen unseren Ermittlerinnen und Ermittlern aber nichts, wenn sie nicht gelten.“
Bayern bringt dazu einen Antrag bei der 94. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 25. und 26. Mai in Berlin ein.
Das deutsche Strafrecht gilt uneingeschränkt nur für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 Strafgesetzbuch – StGB), d. h. insbesondere an jedem Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder die Straftat verwirklicht wurde (§ 9 Absatz 1 StGB). Eisenreich: „Teilweise werden Straftaten im Ausland derzeit nicht rechtssicher vom deutschen Strafrecht erfasst. Die Folge: Obwohl die Täter – teils sogar gezielt – in Deutschland geschützte Rechtsgüter verletzen, können sie in Deutschland strafrechtlich nicht belangt werden.“ Dies betrifft nicht nur Äußerungs- und Verbreitungsdelikte im Internet (z. B. Anleitung zu Straftaten, Gewaltdarstellung oder Beleidigungen), sondern auch zahlreiche andere Fälle von praktischer Bedeutung, wie etwa:
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§ 281 StGB – Missbrauch von Ausweispapieren: Ein Täter möchte vom Ausland aus zu Betrugszwecken ein Konto bei einer Onlinebank in Deutschland eröffnen. Hierzu zeigt er im Rahmen des sog. „Videoident-Verfahrens“ einen echten, aber für eine andere Person ausgestellten Ausweis zur Identitätstäuschung vor.
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§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten: Ein Täter sendet aus dem Ausland an einen Angestellten der Firma X in Deutschland – zur Vorbereitung eines Betrugs („CEO-Fraud“) – eine E-Mail, in der er vorgibt, der CEO der Firma zu sein.
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Verstöße gegen das Sanktionsdurchsetzungs- und Außenwirtschaftsgesetz: Ein im Ausland ansässiger Oligarch verweigert den deutschen Behörden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Inland, obwohl er nach dem Sanktionsdurchsetzungs- und Außenwirtschaftsrecht dazu verpflichtet ist.
Eisenreich: „Die Lösungsversuche durch das Bundesjustizministerium sind bislang punktuell und lückenhaft. Bayern hat einen differenzierten Vorschlag gemacht. Jetzt ist der Bundesjustizminister gefordert. Ich erwarte Lösungen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten.“
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