FÜRACKER: STEUERLICHE HILFEN WERDEN VERLÄNGERT – Weiterhin schnelle und unbürokratische Unterstützung für von der Corona-Pandemie Betroffene
Konkret bedeutet die Verlängerung: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt weiterhin bis zum 31. März 2021 unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf erstmalige oder fortgesetzte Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Darüber hinausgehende Anschlussstundungen werden im vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Zudem wurde eine allgemeine, einmonatige Verlängerung der Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 beschlossen.
Über den 30. Juni 2021 hinausgehende klassische Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise möglich.
Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Einzelheiten soll noch im Dezember veröffentlicht werden.
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