FÜRACKER: ÜBERBORDENDE BÜROKRATIE – 89 NEUE PARAGRAPHEN FÜR KÜNFTIGE MINDESTSTEUER – Umsetzungsentwurf des Bundes zur EU-Richtlinie für Unternehmen und Verwaltung viel zu kompliziert
Füracker ergänzt: „Mit der neuen Mindeststeuer von 15 Prozent auf EU-Ebene gilt es, steuerlich motivierte Gewinnverlagerungen ins Ausland sowie einen schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten untereinander zu vermeiden. Allerdings war von Beginn an eine globale Lösung angestrebt – der Erfolg des OECD-Projekts steht und fällt daher mit dessen Umsetzung auch in den USA. Auf internationaler Ebene müssen der Bund und die EU bei den USA schnellstmöglich Fortschritte erzielen, damit die Mindeststeuer im Ergebnis nicht die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas als Wirtschaftsstandort gefährdet.“
Hintergrundinformationen:
Am 8. Oktober 2021 haben sich 137 (inzwischen 138) Staaten auf Ebene der OECD auf die grundlegende Ausgestaltung der künftigen internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt (Zwei-Säulen-Modell). Diese sieht eine Neuverteilung der Besteuerungsrechte an Gewinnen besonders großer international tätiger Konzerne (Säule 1) und eine globale Mindeststeuer für multinationale Unternehmen in Höhe von 15 Prozent (Säule 2) vor.
Zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer innerhalb der EU hat die EU-Kommission am 22. Dezember 2022 die betreffende Richtlinie verkündet. Entsprechend der Regelungen der EU-Richtlinie sollen die Vorschriften bis Ende 2023 in nationales Recht überführt werden und ab 2024 in Kraft treten.
Der Bund hat am 9. März 2023 einen Diskussionsentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf mit 89 Paragraphen sieht für Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. Euro die Einführung einer Mindeststeuer vor, die zur bestehenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer hinzutritt. In Bayern betrifft dies nach aktuellen Studien etwa 200 inländische Unternehmen.
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