Holetschek: Angepasste Kriterien für Corona-Kontaktpersonen und keine Quarantänepflicht für Geimpfte – Bayerns Gesundheitsminister: Neue Allgemeinverfügung Isolation tritt heute in Kraft
Im Kampf gegen die Corona-Pandemie gelten jetzt angepasste Kriterien für Kontaktpersonen von Infizierten. Darauf hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am Donnerstag in München hingewiesen.
Holetschek betonte: „Weil sich das Infektionsgeschehen aktuell wieder rasant ausbreitet, muss auch das Kontaktpersonenmanagement entsprechend angepasst werden. Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe – zunehmend auch bei jüngeren Menschen – müssen wir die Ausbreitung des Coronavirus so gut wie möglich verlangsamen. Dazu zählt auch die häusliche Quarantäne von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen.“
Der Minister ergänzte: „Wir sind gerade in einer entscheidenden Phase der Pandemie. Deshalb ist es wichtig, dass jeder seinen Teil zum Schutz vor weiteren Infektionen beiträgt, Abstands- und Hygieneregeln konsequent einhält und seine Kontakte so gut es geht reduziert.“ Das Robert Koch-Institut (RKI) hat die Richtlinien zur Ermittlung sogenannter enger Kontaktpersonen (bisher „Kontaktpersonen der Kategorie 1“), insbesondere auch aufgrund der Verbreitung der neuen hochansteckenden Virusvarianten, geändert. Die neuen Bestimmungen setzt Bayern mit der heute in Kraft getretenen Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen“ (AV Isolation) um.
Künftig wird nicht mehr in Kontaktpersonen der Kategorie 1 und Kategorie 2 unterschieden. Neu definiert hat das Robert Koch-Institut jetzt die Gruppe der „engen Kontaktpersonen bestätigter Fälle“. Enge Kontaktpersonen sind demnach Personen mit Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall, bei denen mindestens eine der folgenden Situationen und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko bestand:
– Enger Kontakt (weniger als 1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Infizierte Person und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske).
– Gespräch (sogenannter „face-to-face-Kontakt“, weniger als 1,5 m und unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = infizierte Person und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske).
– Gleichzeitiger Aufenthalt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen wurde.
Wie zuvor die Kontaktpersonen der Kategorie 1 müssen sich enge Kontaktpersonen unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und dürfen diese weder verlassen, noch Besuch von haushaltsfremden Personen empfangen.
Nähere Informationen zu den Verhaltensregeln in häuslicher Quarantäne hat das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/covid-19-quarantaene veröffentlicht. Die Zeitdauer der Quarantäne wird grundsätzlich ab dem letzten Tag des Kontaktes zur infizierten Person berechnet und darf erst frühestens nach 14 Tagen bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder von geschultem Personal durchgeführter Antigenschnelltest) beendet werden. Enge Kontaktpersonen sollten außerdem unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ggf. Haushaltsmitglieder informieren. Dies ist wichtig, damit dieser Personenkreis ebenfalls seine Kontakte reduzieren und auf mögliche Krankheitssymptome achten kann.
Holetschek betonte: „Enge Kontaktpersonen werden nun möglichst am ersten Tag der Quarantäne getestet. Dadurch kann die weitere Ausbreitung der Erkrankung verhindert werden.“ Bei einem positiven PCR-Test gilt die Person ab diesem Zeitpunkt ebenfalls als infiziert und das Gesundheitsamt ordnet eine 14-tägige Isolation an. Zwei weitere Tests während der Quarantäne sind empfohlen. Der Abschlusstest zur Beendigung der Quarantäne ist jedoch verpflichtend.
Der Minister unterstrich: „Wir wollen für die Menschen immer dort Erleichterungen zulassen, wo es aus infektiologischer Sicht verantwortbar ist. So gibt es bestimmte Personen, die als enge Kontaktpersonen keine Quarantäne antreten müssen: Das sind vollständig geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung, Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben sowie Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als 6 Monate zurückliegt und die eine Impfung gegen das Coronavirus erhalten haben. Denn diese Personengruppen sind nach neuesten Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts und den Erfahrungen aus bisherigen Ausbruchsgeschehen kaum infektiös. Das ist eine große Erleichterung, denn gerade eine Quarantäne kann für eine ganze Familie eine belastende Situation sein.“
Weiterhin in Quarantäne gehen müssen jedoch alle engen Kontaktpersonen einer Person, die mit einer sogenannten „besorgniserregenden Variante“ (VOC) infiziert ist. Das gilt nicht für die britische Variante B.1.1.7, da diese in Bayern mittlerweile die vorherrschende Variante ist. Entwickelt eine Kontaktperson, die von der Quarantäne befreit ist, Symptome, so muss sie unverzüglich das Gesundheitsamt informieren, sich in eine Selbstisolierung begeben und sich zeitnah testen lassen.
Die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html. Die Neufassung der AV Isolation vom 14. April 2021 ist unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-276/ veröffentlicht.
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