KORRIGIERTE FASSUNG: Holetschek ruft zu weiterer Vorsicht im Kampf gegen die Corona-Pandemie auf – Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister erläutert die ab Montag geltenden neuen Regelungen
Ab Montag (7. Juni) gelten in Bayern mit Inkrafttreten der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) neue Regelungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Auf die entsprechenden Beschlüsse des bayerischen Kabinetts vom Freitag hat am Sonntag Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek hingewiesen.
Holetschek betonte: „Ich freue mich, dass Öffnungen und Lockerungen möglich sind. Die niedrigen Inzidenzen zeigen, wie erfolgreich unsere Strategie im Kampf gegen die Pandemie ist. Inzwischen ist jeder fünfte Bewohner in Bayern vollständig geimpft, das ist eine gute Nachricht! Auch die weiter sinkende Zahl an Corona-Patienten in den Krankenhäusern lässt die Zuversicht wachsen. Ich sage klar: Wir können uns wieder ein gutes Stück mehr Normalität leisten! Dennoch ist es wichtig, weiterhin Vorsicht und Umsicht walten zu lassen. Wir müssen wachsam bleiben, und die neuen Regelungen helfen uns dabei, Vorsicht und Zuversicht zu vereinen.“
Die neuen Regelungen sehen unter anderem Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen vor. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich nunmehr 10 Personen aus höchstens drei Haushalten, bei Inzidenz von unter 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Geimpfte und Genesene zählen bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
Auch geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis, wie etwa Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern oder Vereinssitzungen werden wieder mit größerer Teilnehmerzahl möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 können im Freien 50 Personen teilnehmen, in Innenräumen bis zu 25 Personen, die allerdings einen negativen Test benötigen, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Liegt die Inzidenz unter 50 können im Freien sogar 100 Personen teilnehmen, in Innenräumen bis 50. Geimpfte und Genesene nach den Vorgaben des Bundesrechts zählen bei den privaten Veranstaltungen zur Gästezahl nicht mit.
Auch für Alten- und Pflegeheime sowie Behinderteneinrichtungen ergeben sich Neuerungen: So entfällt die Pflicht zur FFP2-Maske bei geimpften und genesenen Besuchern und den Beschäftigten in den genannten Einrichtungen. Diese müssen lediglich eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Testnachweise für Besucher sind nur in Landkreisen und kreisfreien Städten erforderlich, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
Holetschek betonte: „Die Erleichterungen sind ein Schritt zu mehr Normalität in den Einrichtungen und ermöglichen wieder mehr Gemeinschaft, Beisammensein und Austausch. Nach der langen Phase der Einschränkungen ist das ein wahrer Lichtblick für die Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen. Ich habe mich dafür eingesetzt, dies zu ermöglichen. Diese Schritte sind vertretbar, weil wir derzeit sehr wenige Infektionen in Alten- und Pflegeheimen haben. Das liegt an der hohen Impfquote der Bewohnerinnen und Bewohner: Mehr als 80 Prozent sind geimpft, das ist eine bemerkenswerte Quote. Und wir sehen in den wenigen Fällen, wo Impfdurchbrüche stattfinden, einen sehr milden, meist symptomlosen Verlauf. Das rechtfertigt unsere gleichwohl immer noch behutsamen Lockerungen. Als noch kein Impfstoff zur Verfügung stand, waren die Maßnahmen wichtig, um die besonders gefährdeten Gruppen zu schützen. Heute ist die Lage anders, daher freut es mich umso mehr, in den Alten- und Pflegeheimen sowie den Behinderteneinrichtungen Lockerungen zu erlauben und dadurch mehr Gemeinschaft zu schaffen. Die Möglichkeit, auf FFP-2-Masken zu verzichten und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu verwenden, ist auch für das Personal, das in den letzten Monaten teilweise Unvorstellbares geleistet hat, eine spürbare Erleichterung in der täglichen Arbeit.“
Im Internet sind die neuen Regel zu finden unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/
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