Neue Verordnung regelt Ausnahmen beim Walzverbot
München – Landwirte dürfen Wiesen und Weiden, die wegen Schnees oder hoher Bodenfeuchte vor dem 15. März nicht befahrbar sind, auch nach diesem Zeitpunkt walzen. Das ist in der kürzlich beschlossenen Verordnung über das Walzen von Grünland (Walz-Verordnung) geregelt. „Damit haben wir eine einfache und praktikable Umsetzung erreicht“, sagte Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber.
Mit dem In-Kraft-Treten des Volksbegehrens Artenvielfalt ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung ab 2020 generell verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Die Regierungen können auf Grundlage der neuen Verordnung durch Allgemeinverfügung gebietsbezogen Befreiungen gewähren, wie die Verschiebung des Walzverbots auf ein späteres Datum. Es gilt dann bis zur ersten Mahd.
Eine solche Befreiung setzt unter anderem voraus, dass die landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen witterungsbedingt nicht vor dem 15. März gewalzt werden können. Es soll damit verhindert werden, dass es auf Wiesen und Weiden zu Strukturschäden durch frühzeitiges Befahren kommt. Als Messgröße wird die Wassermenge, die ein Boden pflanzenverfügbar speichern kann, die sogenannte nutzbare Feldkapazität, angenommen. Hierfür werden der Deutsche Wetterdienst, die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) sowie das Landesamt für Umwelt (LfU) den Regierungen frühzeitig entsprechende Daten zur Verfügung stellen. Diese Informationen dienen den Regierungen als Grundlage für die Entscheidung, ob eine Befreiung erteilt wird oder nicht. Sollte ein Wiesenbrütergebiet betroffen sein, darf in diesen Gebieten zudem die Hauptbrutzeit der Wiesenbrüter noch nicht begonnen haben.
Zur Vorbereitung auf eine praxistaugliche und gut koordinierte Umsetzung der Walz-Verordnung ab dem Jahr 2020 arbeiten die beteiligten Stellen bereits jetzt intensiv zusammen.
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