Neues Kommunalabgabengesetz
+++ Auch künftig sollen Bayerns Kommunen Beiträge für den Ausbau und die Sanierung innerörtlicher Straßen erheben. Dem stehen jedoch erhebliche Verbesserungsmöglichkeiten zur Entlastung des einzelnen Bürgers gegenüber. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss heute der Bayerische Landtag auf der Grundlage einer Expertenanhörung vom Juli 2015. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßte das neue Gesetz als einen gelungenen Kompromiss: „Damit haben unsere Kommunen die notwendige Planungssicherheit bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Erneuerung und Verbesserung ihrer Infrastruktur, aber auch den notwendigen Spielraum zur Entlastung ihrer Bürger vor unverhältnismäßigen Abgaben.“ Jede Kommune könne mit einer auf ihren Ort zugeschnittenen Satzung gerechte Lösungen finden, ist Herrmann sich sicher. Das neue Abgabengesetzt enthalte auch die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Orten mit Heilquellenkurbetrieb, Heilstollenkurbetrieb und Peloid-Kurbetrieb, freute sich Herrmann. +++
Die Kommunen haben künftig die Möglichkeit, sogenannte wiederkehrende Beiträge zu erheben. „Dabei können sie jährlich moderate und überschaubare Beiträge von den Grundstückseigentümern einer Gemeinde oder eines Stadtteils erheben, die dann gemeinsam mit dem Eigenanteil der Kommune zur Sanierung verwendet werden. Die Bürger brauchen künftig keine Befürchtungen mehr vor unverhältnismäßig hohen Abgabeforderungen haben“, so Herrmann. Eine vergleichbare Regelung in Rheinland-Pfalz, wo inzwischen rund 40 Prozent der Gemeinden wiederkehrende Beiträge erheben, zeige, dass dort auf diese Weise jährlich etwa Beiträge in der Größenordnung bis 200 Euro anfallen. Dies führe bei Bürgern und Gemeinden zu einer hohen Zufriedenheit.
Die Anlieger sollen künftig rechtzeitig vor einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme informiert werden, damit sie auch die Möglichkeit haben, sich in den Planungsprozess einzubringen.
„Darüber hinaus enthält das neue Gesetz ein Stück mehr Rechtsicherheit“, betonte der Bayerische Innenminister. Für die verkehrliche Erschließung von Grundstücken können nach 25 Jahren nach Beginn der erstmaligen Herstellung der Straßen und Wege keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Das betrifft vor allem gemeindliche Straßen. Auf der anderen Seite wird klargestellt, dass die Gemeinden dann, wenn sie an diesen Anlagen Sanierungsmaßnahmen durchführen, im Regelfall auch Straßenausbaubeiträge erheben dürfen. Herrmann: „Die Anlieger können sich darauf verlassen, dass sie aufgrund eines höheren Gemeindeanteils dann nur noch zu den für sie günstigen Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden. Damit sind wir in Bayern das erste Bundesland, das einen solchen Schritt 54 Jahre nach in Kraft treten des Baugesetzbuches geht.“ Damit die Gemeinden nun fünf Jahre Zeit haben, ihren Straßenbestand zu überprüfen und sich an die neue Rechtslage anzupassen, tritt diese neue Regelung im Gegensatz zu den übrigen Regelungen nicht schon zum 1. April 2016 in Kraft, sondern erst am 1. April 2021.
Nicht erforderliche „Luxussanierungen“, etwa ein aus städtebaulichen Gründen teureres Pflaster oder aufwendige Straßenlaternen, sollten die Kommunen auch künftig aus ihrer eigenen Kasse bezahlen, wenn sie es sich leisten können. Herrmann: „Auch dadurch werden Grundstückseigentümer von übermäßigen Beiträgen entlasten. Insgesamt bringt das Gesetz mehr Sicherheit für alle Beteiligten, zusätzlichen Schutz für die Grundstückseigentümer vor übermäßigen Beiträgen und darüber hinaus zusätzliche Handlungsmöglichkeiten für diejenigen Gemeinden, die neue Wege gehen und dafür ihre Bürger von hohen Beitragsforderungen entlasten wollen.“
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