PROJEKTFÖRDERUNGEN DURCH DIE ÖFFENTLICHE HAND SOLLEN NICHT DURCH DIE UMSATZSTEUER GESCHMÄLERT WERDEN – Gemeinsame Bundesratsinitiative der Länder Niedersachsen und Bayern
„Es ist offensichtlich widersinnig, wenn die öffentliche Hand ein Projekt fördert und zeitgleich einen Anteil dieser Förderung in Form der Umsatzsteuer wieder einbehält. Ein Aufweichen der bestehenden Fördervorgaben ist jedoch nicht sinnvoll. Diese Vorgaben stellen einen effektiven und zielgerichteten Einsatz der begrenzten Fördermittel sicher. Es ist ausdrücklich im Interesse der Steuerzahler und der öffentlichen Haushalte, dass diese Kontrollinstrumente der Projektsteuerung weiter eingesetzt werden. Wir brauchen vielmehr eine Änderung des Umsatzsteuerrechts“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers bei der Einbringung.
Der Bayerische Staatsminister der Finanzen und für Heimat Albert Füracker ergänzt: „Staatliche Projektförderungen müssen auch voll beim Empfänger ankommen. Wir unterstützen viele wichtige Vorhaben, um beispielsweise gesundheits-, wirtschafts- oder sozialpolitische Ziele zu erreichen. Mit einem angepassten Umsatzsteuerrecht können auch 100% der Mittel hier Gutes tun. Gleichzeitig entlasten wir alle Beteiligten von der unnötigen Bürokratie, die mit der Abwicklung der Steuer verbunden ist – das ist eine echte win-win-Situation für alle!“
Dafür muss das europäische Recht, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, angepasst werden. Mit der vorliegenden Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, sich bei der Europäischen Kommission für eine entsprechende Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einzusetzen.
Zum Hintergrund:
Bund, Länder und Kommunen gewähren in großem Umfang Zuwendungen an öffentliche und private Einrichtungen, um Projekte, die im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen, zu fördern. Die Zuwendungen werden dabei regelmäßig an detaillierte Projektvorgaben gebunden, um die erforderlichen Erfolgskontrollen sicherzustellen. Sind die Projektvorgaben darauf gerichtet, dass der Zuwendungsempfänger eine konkrete Aufgabe oder ein konkretes Projekt im Auftrag des Zuwendungsgebers für eine bestimmte Zeit oder in einer bestimmten Art und Weise erledigt, liegt hierin nach der aktuellen Rechtsprechung eine umsatzsteuerliche Leistung. Die Förderung stellt dann das Entgelt für diese Leistung dar. In der Folge muss der Zuwendungsempfänger aus dem zugewendeten Betrag Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
In der Regel kann der Zuwendungsgeber die anfallende Umsatzsteuer nicht zusätzlich zur Förderung erstatten. Da so nur ein um die Umsatzsteuer reduzierter Betrag für die angestrebten Förderziele zur Verfügung steht, wird die Verwirklichung von Förderprojekten zunehmend erschwert.
Auch das Corona-Hilfsprogramm der Europäischen Union, mit dem 390 Milliarden Euro als Zuschüsse an die Mitgliedsstaaten verteilt und dort für Klimaschutz- und Digitalisierungsprojekte eingesetzt werden sollen, wird von dieser Entwicklung betroffen sein. Es steht zu befürchten, dass ein großer Teil der Zuschüsse zu besteuern sein wird und insoweit nicht für die angestrebten Förderziele zur Verfügung steht.
-
BAYERN | DIREKT:
Wir beantworten Ihre Anliegen gerne – telefonisch unter
089 12 22 20*oder per E-Mail an
direkt@bayern.deoder über das Kontaktformular
Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr.