Rechte von Landtagsabgeordneten durch bayerische Regelungen nicht verletzt
+++ Mit einem heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht im Juni eine Verfassungsbeschwerde verschiedener aktiver und ehemaliger bayerischer SPD-Landtagsabgeordneter gegen Regelungen im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz und im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann sieht darin eine Bestätigung, dass der bayerische Gesetzgeber die Rechte von Abgeordneten mit Augenmaß wahrt: „Letztlich konnten die Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen, dass sie in ihrer politischen Arbeit durch Polizei und Verfassungsschutz wirklich eingeschränkt werden.“ +++
Die Abgeordneten beschwerten sich über verschiedene Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz zum verdeckten Zugriff auf Kommunikationssysteme, etwa den verdeckten Zugriff auf Computer, das Abhören von Gesprächen in Wohnungen oder von Telefonaten. Sie sahen den besonderen Schutz der Abgeordnetenkommunikation mit Dritten, die von Beobachtungsmaßnahmen betroffen seien, als nicht gewährleistet an. „Allerdings konnten die Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, inwieweit behördliche Maßnahmen sie tatsächlich beeinträchtigt hätten und das Schutzbedürfnis von Abgeordneten nicht ausreichend und angemessen gewahrt geblieben sei, zumal die Maßnahmen jeweils die Genehmigung durch einen Ermittlungsrichter oder die G10-Kommission des Landtages voraussetzen“, erläuterte der Bayerische Innenminister. Er warnte zugleich davor, jede Eingriffsregelung pauschal als verfassungswidrig zu brandmarken. Das werde der heutigen Bedrohungslage sowie dem Bemühen von Parlament und Sicherheitsbehörden um ausgewogene und differenzierte Eingriffsregelungen letztlich nicht gerecht.
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