Start des Soloselbstständigenprogramms: ab heute Antragsstellung für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe möglich
Hilfen rückwirkend für den Zeitraum von Oktober bis Dezember – Unterstützung für besonders von der Pandemie getroffene Berufsgruppe – Antragsstellung bis 31. März 2021 möglich – Hotline eingerichtet
MÜNCHEN. „Das neue Soloselbstständigenprogramm kann ab heute 12 Uhr – rückwirkend für den Zeitraum von Oktober bis Dezember – beantragt werden. Nach komplexen Abstimmungen mit dem Bund können wir nun soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe unterstützen, die als Berufsgruppe besonders schwer von der Pandemie getroffen wurden. Das Programm wird mit den Bundeshilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung kumulierbar sein. Ich bin erleichtert, dass wir unseren Künstlern und Kreativen helfen und dieses wichtige Programm jetzt starten können“, gab Kunstminister Bernd Sibler heute in München bekannt.
Die Konditionen gegenüber dem Ende September abgelaufenen Künstlerhilfsprogramm wurden unter Einbindung eines Begleitausschusses mit Vertreterinnen und Vertretern von Kunst- und Kulturverbänden, der Kreativwirtschaft sowie der Freien Szene deutlich überarbeitet und der Kreis der Antragsberechtigten erweitert. Mit dem neuen Programm gewährt der Freistaat nun finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts von freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe.
„Ein Programm aufzulegen, das in der teilweise ausweglosen Situation dieses Jahres möglichst vielen Betroffenen der Kultur- und Kreativbranche nützt, war eine unserer wichtigsten Aufgaben der letzten Wochen und Monate“, heißt es übereinstimmend aus dem Begleitausschuss. „Wir wissen, wie überlebenswichtig dieses Programm für die Branche ist, da viele bislang durch alle Förderraster gefallen sind. Entsprechend erleichtert sind wir über eine Lösung, die sich an der Lebenswirklichkeit der Betroffenen orientiert, praktikabel scheint und vielen hilft. Das ist ein wichtiger erster Schritt für das Überleben einer breiten Kulturlandschaft in Bayern.“
Staatsminister Sibler dankte den Mitgliedern des Begleitausschusses: „Mit großer Expertise hat der Begleitausschuss das Programm engagiert und leidenschaftlich mitgestaltet. Das Ergebnis ist eine Künstlerhilfe, die versucht, den Bedürfnissen der Branche bestmöglich gerecht zu werden. Sie hilft den Betroffenen dabei, ihre privaten Lebenshaltungskosten zu decken und so ihre Existenz zu sichern“, so der Minister. Durch ein niederschwelliges Online-Verfahren mit einem einfach auszufüllenden Antrag sollen möglichst viele erreicht werden.
Das neue Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe – die Eckdaten
Soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe können einmalig für bis zu drei Monate im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 einen Antrag für eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen stellen. Das Programm wird mit der November- und Dezemberhilfe des Bundes kumulierbar sein.
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit Hauptwohnsitz in Bayern. Sie müssen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sein oder ihren Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten. Wer dazu zählt, ist in den Richtlinien zur Finanzhilfe detailliert aufgelistet. Die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum müssen verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020. Für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm. Die Finanzhilfe kann jedoch nach Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist, und ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen anzugeben.
Auf die Einschaltung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zum Nachweis des Umsatzrückgangs kann verzichtet werden. Falls der Antragsteller die Nachweise mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einreicht, werden hierdurch entstandene nachgewiesene Kosten erstattet, soweit sie angemessen sind. Der Vollzug des Programms erfolgt durch die Regierungen mit Unterstützung von Bayern Innovativ.
Die Anträge können ab 18. Dezember, 12 Uhr, bis spätestens 31. März 2021 auf folgender Webseite gestellt werden: https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm
Die Hotline für Informationen und Fragen zum Soloselbstständigenprogramm ist unter 089 / 2185 1942 von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 15 Uhr zu erreichen. Wir bitten um Verständnis, dass Fragen zu einzelnen Anträgen wie zum Bearbeitungsstand von dieser Hotline nicht beantwortet werden können.
Informationen zum Soloselbstständigenprogramm des Kunstministeriums: https://wk.bayern.de/solo
FAQs und weiterführende Links zum kulturellen Leben während der Corona-Pandemie sowie zu Hilfsprogrammen: https://www.stmwk.bayern.de/corona
Dr. Bianca Preis, stellv. Pressesprecherin, 089-2186-2862
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