Agrarumweltmaßnahmen: Jetzt Anträge stellen!
München – Landwirte, die am Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) teilnehmen möchten, können das ab sofort beantragen. Wie das Landwirtschaftsministerium in München mitteilt, besteht noch bis zum 28. Februar die Möglichkeit dazu. Neu im Programm sind die „Vielfältige Fruchtfolge mit blühenden Kulturen“ (B43) sowie „Maßnahmen zur extensiven Grünlandnutzung“ (B19 und B42). Darüber hinaus werden einige Maßnahmen mit der Möglichkeit einer flächenmäßig höheren Antragstellung je Betrieb (B47/48, Blühflächen) oder einer erweiterten Gebietskulisse (B41, Extensive Grünlandnutzung mit Schnittzeitpunkt) angeboten.
Für Maßnahmen, die einen wesentlichen Beitrag zur Biodiversität leisten, wird die Möglichkeit eröffnet, Vereinbarungen über einen neuen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum (2020 bis 2024) abzuschließen. Anträge auf Neuverpflichtungen (NVP) nehmen die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entgegen. Bei allen anderen auslaufenden Maßnahmen gibt es ausschließlich die Möglichkeit einer Anschlussverpflichtung (AVP) zu den aktuell gültigen Maßnahmenkonditionen für eine dreijährige Laufzeit 2020 bis 2022. Diese sind in diesem Jahr ausschließlich online in der Anwendung IBALIS möglich.
Insgesamt leisten im KULAP derzeit rund 54.000 Landwirte im Freistaat mit mehr als 110.000 Verpflichtungen einen aktiven Beitrag zum Klima-, Boden- und Gewässerschutz sowie zum Erhalt der Artenvielfalt. Alles in allem stellt der Freistaat in der dieses Jahr zu Ende gehenden Förderperiode 2014 bis 2020 über 1,2 Milliarden Euro an EU-, Bundes- und Landesmitteln bereit. Für das Jahr 2020 stehen im KULAP für Agrarumweltleistungen, zusätzlich 24 Millionen Euro an Landesmittel zur Verfügung. Detailinformationen zum KULAP und den verschiedenen Maßnahmen gibt es unter www.landwirtschaft.bayern.de/kulap.
Für die Maßnahme „B48 – Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur“ ist zu beachten:
Betriebe mit B48-Blühflächen, bei denen der fünfjährige Verpflichtungszeitraum zum Jahreswechsel 2019/2020 endete, wird die Gelegenheit gegeben, ihre Bestände im Falle einer Neubeantragung der Maßnahme in diesem Jahr über einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren (also 2020 und 2021) zu erneuern. Damit werde gewährleistet, dass die etablierten Strukturen in der Fläche nicht auf einen Schlag verschwinden. Es wird daher empfohlen, gut entwickelte Blühflächen im Jahr 2020 stehen zu lassen. Wurde allerdings der Bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gemulcht bzw. umgebrochen, ist die Neueinsaat im Jahr 2020 zwingend durchzuführen.
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