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Bayerns Justizminister Georg Eisenreich fordert die Einführung des sogenannten „Once-Only-Prinzips“ auch im Nachlass- und Grundbuchverfahren. Eisenreich: „Die Menschen erwarten zu Recht eine moderne, schnelle und bürgernahe Justiz. Wer aber beispielsweise einen Erbschein beantragen will, muss teilweise eine ganze Reihe von Urkunden bei den Standesämtern anfordern und beim Nachlassgericht einreichen. Nach einem Sterbefall befinden sich die Angehörigen ohnehin in einer emotionalen Ausnahmesituation. Solche unnötigen Zusatzbelastungen gilt es zu vermeiden. Wir müssen die Chancen der Digitalisierung nutzen.“
Baden-Württembergs Justizministerin Marion Gentges: „Gerade bei der Erteilung von Erbscheinen und der Berichtigung von Grundbüchern braucht es zügige Entscheidungen, um den Zugang zu Vermögenswerten nicht unnötig zu verzögern und die trauernden Angehörigen nicht zusätzlich zu belasten. Deshalb sollten Nachlassgerichte künftig die Möglichkeit haben, die zum Nachweis des Todeszeitpunkts des Erblassers oder der Verwandtschaftsverhältnisse nötigen Dokumente automatisiert bei den Standesämtern abzurufen. Das Grundbuchverfahren soll zudem durch die Möglichkeit des Zugriffs auf die nachlassgerichtliche elektronische Akte verschlankt werden. Die Digitalisierung bietet viele Chancen, die wir gezielt zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren im Sinne einer bürgerfreundlichen und modernen Justiz nutzen wollen. Für Elterngeldanträge gibt es schon heute eine rechtliche Grundlage für den automatisierten Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden. Was dort geht, muss auch in Erbscheinsverfahren möglich sein.“
Bayern bringt dazu gemeinsam mit Baden-Württemberg und Sachsen einen Antrag bei der 96. Justizministerkonferenz vom 4. bis 6. Juni in Bad Schandau (Sachsen) ein.
Der Minister: „Das ‘Once-Only-Prinzip‘ sieht vor, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Daten und Dokumente nur einmal bei der öffentlichen Verwaltung vorlegen müssen. Danach können sie von allen Behörden direkt automatisiert abgerufen werden.“ Das Prinzip soll in zwei Bereichen eingeführt werden:
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Automatisierter Datenabruf bei Standesämtern. Eisenreich: „Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden müssen bei den jeweils zuständigen Standesämtern angefordert und anschließend beim Nachlassgericht vorgelegt werden. Das kostet unnötig viel Zeit und Geld. Ein automatisierter Datenabruf durch das Nachlassgericht würde Bürgerinnen und Bürger sowie Standesämter gleichermaßen entlasten.“ Bayern und Baden-Württemberg fordern deshalb eine entsprechende Rechtsgrundlage im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
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Automatisierter Datenabruf auch im Grundbuchverfahren. Erbinnen und Erben, die das Grundbuch umschreiben lassen wollen, müssen die Erbfolge beim Grundbuchamt nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vorlage des Erbscheins durch Verweis auf die Nachlassakten ersetzt werden, aber nur, wenn diese beim selben Amtsgericht geführt werden. Eisenreich: „In Zeiten elektronischer Aktenführung, die ab dem 1. Januar kommenden Jahres verpflichtend ist, ist das nicht mehr zeitgemäß. Auf die Entfernung zwischen den Behörden kommt es im Zeitalter der elektronischen Akte nicht an. Wir fordern das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz daher auf, den Verweis auf die Nachlassakten ortsunabhängig zu ermöglichen. Dazu ist eine gesetzliche Klarstellung in der Grundbuchordnung erforderlich.“
Minister Eisenreich: „Der elektronische Datenaustauch erleichtert nicht nur allen Beteiligten das Verfahren. Vor allem Nachlassverfahren können so deutlich schneller erledigt werden. Wir bitten den Bund, die vorgeschlagenen Reformen zeitnah umzusetzen.“
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