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Kabinett beschließt Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in folgenden Punkten geändert:
Das sind:
– alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
– Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
– körpernahe Dienstleistungen
– Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.
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