Bericht aus der Kabinettssitzung vom 19. Mai 2020
1. Schrittweise Öffnung der Kinderbetreuung / ab 25. Mai erweiterte Notbetreuung / Weitere Gruppen ab 15. Juni / Gesundheitsschutz an oberster Stelle
1. Schrittweise Öffnung der Kinderbetreuung / ab 25. Mai erweiterte Notbetreuung / Weitere Gruppen ab 15. Juni / Gesundheitsschutz an oberster Stelle
Die Bayerische Staatsregierung weitet die Notbetreuung für Kinder ab 25. Mai 2020 weiter schrittweise aus. Um Vorschulkindern einen Abschluss ihrer Kindergartenzeit zu ermöglichen, haben sie und ihre Geschwisterkinder, die dieselbe Einrichtung besuchen, dann wieder Zugang zur Kita. Auch die Großtagespflege wird geöffnet. Dort werden ab 25. Mai maximal zehn Kindern gleichzeitig von zwei oder drei Tagespflegepersonen betreut. Ebenso öffnen Waldkindergärten und andere nicht gebäudegebundene Kindertageseinrichtungen, weil hier der Kita-Betrieb an der frischen Luft stattfindet und das Ansteckungsrisiko daher tendenziell geringer sein dürfte.
Bei allen Maßnahmen steht der Gesundheitsschutz an oberster Stelle. Es sollen auch künftig möglichst kleine und vor allem feste Gruppen gebildet werden, die von festen Bezugspersonen betreut werden. Für Kinder mit Krankheitssymptomen gilt auch weiterhin ein Betretungsverbot.
Soweit die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies zulässt, sollen nach den Pfingstferien ab 15. Juni 2020 die Kinder, die im Schuljahr 2021/22 schulpflichtig werden und die Krippenkinder, die am Übergang in den Kindergarten stehen, wieder aufgenommen werden.
Zudem sollten ab dann parallel zum Schulbetrieb auch die Schüler der 2. und 3. Klassen an den Schultagen wieder in den Horten betreut werden.
2. Genereller Aufnahmestopp in Alten- und Pflegeheimen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wird aufgehoben / Zukünftig individuelles Schutzkonzept für jede Einrichtung
Der derzeit bestehende grundsätzliche Aufnahmestopp für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung wird unter Auflagen aufgehoben. Wegen der besonderen Gefährdung von Pflegebedürftigen und der oft schweren Krankheitsverläufe erfordert diese Lockerung jedoch zukünftig individuelle Aufnahmekonzepte der betroffenen Einrichtungen. Das stärkt auch die Verantwortung der Einrichtungsträger in der Bekämpfung der Pandemie.
Voraussetzung für eine Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern ist demnach ein einrichtungsindividuelles Schutzkonzept, das den größtmöglichen Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals gewährleistet. Zuweisende Einrichtungen können durch eine nachweislich angewandte Schutzisolation, Testungen und bei vorhandener Symptomfreiheit der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner den Aufnahmeprozess nachhaltig unterstützen. Dies gilt auch für geplante Aufnahmen aus der Häuslichkeit und für Rückverlegungen.
Ergänzend werden auch verdachtsunabhängige Testungen von Personal und Bewohnern in Pflegeeinrichtungen intensiviert. Die getroffenen Maßnahmen unterliegen einer ständigen Evaluation und müssen situationsabhängig angepasst werden.
3. Ab Pfingsten wieder Urlaub in Bayern / Kontaktbeschränkungen gelten auch in Übernachtungsdomizilen / Umfassendes Hygienekonzept entwickelt
Der Ministerrat hat beschlossen, dass alle Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze, bei strikter Wahrung der Hygienevorschriften ab dem Pfingstwochenende (30. Mai 2020) wieder für Urlauber offenstehen. Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten: Eine Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Gäste, denen der Kontakt zueinander erlaubt ist – wie etwa Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.
In den Unterkünften sind insbesondere folgende Hygieneregeln zu beachten:
• Die Wohneinheiten verfügen über eine eigene Sanitäreinheit.
• Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert.
• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
• In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
• Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards werden konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen.
• Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
• Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen.
• Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmunen und ist damit derzeit untersagt.
Mit dem heutigen Beschluss stellt die Staatsregierung die Weichen für sicheren Urlaub in Bayern und zeigt den stark von der Corona-Krise getroffenen Beherbergungsbetrieben eine Perspektive auf.
4. Touristische Dienstleistungen öffnen ab dem 30. Mai / Voraussetzung: anhaltend günstige Entwicklung des Infektionsgeschehens / Staatsregierung erarbeitet verbindliches Rahmenkonzept
Bayern wird weitere unternehmerische Bereiche der Wertschöpfungskette Tourismus wieder öffnen. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt einer anhaltend günstigen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens. Abgestimmt auf die mögliche Öffnung von Beherbergungsbetrieben am 30. Mai sollen ab diesem Tag auch Freizeiteinrichtungen im Außenbereich wie beispielsweise Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Ebenso ermöglicht werden Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken. Ferner sollen touristischer Bus- und Bahnverkehr, Seilbahnen sowie die Fluss- und Seenschifffahrt starten können. Auch die Objekte der Schlösserverwaltung werden grundsätzlich ab dem 30. Mai wieder ihre Pforten öffnen. Die besucherstarken Objekte wie insbesondere die Schlösser Neuschwanstein und Linderhof sowie die Residenzen in München und Würzburg stehen ab dem 2. Juni wieder für Besucher offen.
Um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, erarbeiten das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium gemeinsam ein verbindliches staatliches Rahmenkonzept zur Umsetzung insbesondere folgender Hygienevorgaben:
• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m,
• Mund-Nasen-Bedeckung,
• Zugangsbeschränkungsregelung und geeignete Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen,
• Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen,
• Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten.
Auf Basis dieses Rahmenkonzepts werden die betroffenen Unternehmen individuell angepasste Betriebshygienekonzepte für ihre Dienstleistungen entwickeln. Das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben findet in allen Fällen Anwendung, in denen bei touristischen Angeboten eine Bewirtung angeboten wird, z.B. auf Ausflugsschiffen und in Freizeitparks. Für Veranstaltungen und Filmvorführungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die heutige Entscheidung findet eine gute Balance zwischen der weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Begrenzung von Schäden für Arbeitsplätze und Wohlstand in ganz Bayern.
5. Bayerisches Frühwarnsystem mit lokalen oder regionalen Beschränkungsmaßnahmen / Maßnahmen bereits ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern
Angesichts der weitreichenden Erleichterungen ist eine erneut dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht ausgeschlossen. Um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 über Einrichtungs-, Orts- oder Landkreisgrenzen hinaus zu verhindern, müssen lokale Ausbruchsereignisse frühzeitig erkannt und wirksame Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Dazu gehört – neben der engmaschigen Beobachtung des Infektionsgeschehens durch die zuständigen Behörden und dem bayerischen „Frühwarnsystem“ (Maßnahmen bereits ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen) – auch ein konsequentes Beschränkungskonzept in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit vielen Neuinfektionen.
Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, kann das Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen. Hier sieht das abgestufte Konzept spezielle Maßnahmen vor – von der Beratung, über Reihentestungen bis hin zur Schließung der Einrichtung. Bei einem verteilten regionalen Ausbruchsgeschehen und unklaren Infektionsketten müssen allgemeine Beschränkungen wieder konsequent in der Region eingeführt werden. Das kann Kontaktbeschränkungen für die Bevölkerung, die Schließung von Bildungseinrichtungen, Geschäften und anderen Einrichtungen bis hin zu Ausgangsbeschränkungen umfassen.
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Pressemitteilung Nr. 101 der Bayerischen Staatskanzlei ( PDF 114.00 Kb)
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