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1. Viertes Modernisierungsgesetz Bayern – Volle Kraft voraus für den Bayerischen Entbürokratisierungsturbo
2. Kabinett bringt Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Kinderstartgeldes auf den Weg
1. Viertes Modernisierungsgesetz Bayern – Volle Kraft voraus für den Bayerischen Entbürokratisierungsturbo
Die ersten beiden bayerischen Modernisierungsgesetze haben mit einer Vielzahl an Deregulierungen bereits zum Jahresbeginn 2025 für spürbare Entlastungen gesorgt. Das Dritte Modernisierungsgesetz Bayern mit zahlreichen weiteren Erleichterungen wird derzeit im Landtag behandelt. Mit dem Vierten Modernisierungsgesetz Bayern wird diese Modernisierungskette nun nahtlos fortgesetzt. Ziel bleibt, wie auch bei den Vorgängern, das bayerische Landesrecht Stück für Stück auf Möglichkeiten der Deregulierung und Entbürokratisierung zu überprüfen und bürokratische Lasten und Hindernisse abzubauen.
Ein zentraler Baustein des Gesetzentwurfs ist die umfassende Novelle des Bayerischen Landesplanungsrechts. Als Instrument der Gesamtplanung übt das Landesplanungsrecht auf die Bauleitplanung und die einzelnen Fachplanungen maßgeblichen Einfluss aus. Es betrifft damit jeden: die Wirtschaft, die Bürger, den Staat – auf wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ebene. Mit dem Entwurf werden die Rahmenbedingungen für die Raumordnung in Bayern vereinfacht, beschleunigt und auf aktuelle und zukünftige Entwicklungen angepasst. Neben einem starken Fokus auf Digitalisierung werden Verfahrensschritte deutlich gestrafft und die Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen beschleunigt.
Zudem adressiert das Gesetz gesetzliche Berichts- und Evaluationspflichten: Sie binden in hohem Maße Arbeitskraft und gehen mit großem bürokratischen Aufwand einher. So ächzt nicht nur die bayerische Wirtschaft unter der Last unzähliger Berichtspflichten, sondern auch der Staat selbst. Er hat sich hier Fesseln angelegt, die es zu lösen gilt. Mit der umfassenden Streichung der gesetzlichen Verankerung von Berichts- und Evaluationspflichten wird es künftig möglich sein, bei gebotenem Anlass Berichte zu erstatten oder Evaluationen durchzuführen, die auch wirklichen Mehrwert bieten. Es kann und soll weiterhin berichtet und evaluiert werden, wenn es denn sachgerecht ist – es ist aber künftig kein gesetzliches „Muss“ mehr.
Externe technische Normen, die ständig verschärft werden, setzen Maßstäbe, die oftmals ohne Rücksicht auf Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit durchgesetzt werden. Dieser „Stand der Technik“ wird nicht vom Staat, sondern von der externen Entwicklung und privaten Normungen bestimmt. Ein solcher Zwang zu technischer Maximalleistung verursacht jedoch unnötige Bürokratie und hohe Kosten. Denn der Staat hat keinen Einfluss darauf, ob diese technischen Anforderungen in angemessenem Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten und dem Nutzen stehen. Hier gilt es, das Heft des Handelns wieder in die Hand zu nehmen. Indem der Verweis auf den „Stand der Technik“ im bayerischen Landesrecht gestrichen wird, können so künftig innovative, praxisnahe und kostengünstigere Lösungen gefunden werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen, und zugleich eine Kultur der Eigenverantwortung und des Qualitätsbewusstseins gefördert werden.
Daneben sieht der Gesetzentwurf noch weitere Deregulierungen bei der Impfberatung (Abschaffung in Jahrgangsstufe 6), im Baurecht (Aufhebung der „kleinen Delegation“), bei der Justiz und im Besoldungsrecht für Beamte (Abschaffung besoldungsrechtlicher Leistungsstufen) vor. Das Gesetz geht nun in die Verbandsanhörung.
2. Kabinett bringt Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Kinderstartgeldes auf den Weg
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung den Gesetzesentwurf für das bayerische Kinderstartgeld beschlossen. Wie beim bisherigen Familiengeld leistet Bayern mit der Förderung eine freiwillige Unterstützung für Familien, die es in keinem anderen Bundesland gibt. Sie bleibt, wie bisher auch, eine vom gewählten Lebensmodell der Familien unabhängige, besondere Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern. Diese erhalten einen größeren Gestaltungsspielraum, um die frühkindliche Erziehung und Bildung individuell zu ermöglichen und zu fördern.
Das Kinderstartgeld wird für alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, eingeführt. Es beträgt 3.000 Euro pro Kind (Einmalzahlung) und wird zum ersten Geburtstag ausbezahlt. Bei Mehrlingen erfolgt eine mehrfache Zahlung. Die Auszahlung ist ab 1. Januar 2026 möglich. Der Antrag für das Kinderstartgeld kann gleichzeitig mit dem auf Elterngeld gestellt werden Die Abwicklung erfolgt – wie beim Familiengeld – durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Das Kinderstartgeld richtet sich an Berechtigte mit Hauptwohnsitz in Bayern. Es dient nicht der Existenzsicherung und wird daher nicht auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet.
Ziel der Neuausrichtung des Familiengeldes ist, die freiwerdenden finanziellen Mittel für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen einzusetzen. Familien, aber auch Kommunen und Träger von Kindertageseinrichtungen profitieren davon in erheblichem Maße.
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Pressemitteilung Nr. 171 vom 24. Juni 2025( PDF 143.24 Kb)
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