Pressemitteilungen
1. Entbürokratisierung und Beschleunigung: Zentrale Punkte aus der Regierungserklärung bereits auf den Weg gebracht / Kabinett beschließt erstes Modernisierungsgesetz / Schwerpunkte Bau, Vergabe, Ehrenamt und Dienstrecht
2. Pakt für berufliche Weiterbildung wird fortgesetzt
3. Erfolgsmodell „fast lane“ soll auf Pflegefachhilfskräfte ausgeweitet werden
7. Ministerrat beschließt Bundesratsinitiativen zu Migration und Einbürgerung
1. Entbürokratisierung und Beschleunigung: Zentrale Punkte aus der Regierungserklärung bereits auf den Weg gebracht / Kabinett beschließt erstes Modernisierungsgesetz / Schwerpunkte Bau, Vergabe, Ehrenamt und Dienstrecht
In seiner Regierungserklärung vom 13. Juni hat Ministerpräsident Dr. Markus Söder die Eckpunkte für den Abbau unnötiger bürokratischer Hemmnisse und für die Beschleunigung privater und staatlicher Initiativen angekündigt. Bereits heute hat der Ministerrat zentrale Vorhaben dazu auf den Weg gebracht. Das Ziel: Neuer Schwung und weniger Bürokratie, stattdessen Verantwortung und Vertrauen. Die Staatsregierung will das Leben der Menschen in Bayern einfacher machen und gibt damit den Startschuss für eine Reihe von Modernisierungsgesetzen, mit denen Stück für Stück das Landesrecht durchforstet und bürokratische Hindernisse abgebaut werden – für ein freies, von den Fesseln der Bürokratie befreites Bayern.
Folgende wichtige Einzelmaßnahmen in verschiedenen Schwerpunktbereichen wurden heute auf den Weg gebracht:
- Bauordnungsrecht:
- Eine ganze Reihe von Tatbeständen wird erweitert, um Bauvorhaben jeweils bis zu bestimmten, deutlich großzügiger als bisher ausgestalteten Größenklassen verfahrensfrei zu stellen. Dies betrifft:
– Dachgeschossausbau: Örtliche Bauvorschriften sollen einem Dachgeschossausbau künftig nicht entgegengehalten werden können. Unabhängig von der Verfahrensfreiheit zu beachten bleiben aber die materiell bauplanungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Geschossflächenzahl), auf die Bayern mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht landesgesetzlich zugreifen kann.
– Terrassenüberdachungen generell (bisher nur bis 3 m Tiefe)
– Alle privilegierten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren (neu)
– Versorgungseinheiten zu Masten und Antennen bis 30 m³ (bisher 10 m³)
– sämtliche Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen (neu – relevant für die Landwirtschaft und erneuerbare Energien)
– Schwimmbecken generell (bisher nur bis 100 m³)
– Werbeanlagen am Ort der Leistungserbringung (bisher nur bis 1 m² Ansichtsfläche) sowie in bestimmten Gebieten (bisher nur bei Bebauungsplan)
– Geldautomaten (neu)
– Zelte, Bühnen, Tribünen insb. bei Volks- und Vereinsfesten, soweit sie keine fliegenden Bauten sind (neu)
– Nicht überdachte Stellplätze sowie sonstige Lager- und Abstellplätze generell (bisher 300 m²)
– Kinderspielplätze generell (neu)
– Freischankflächen bis 100 m² (bisher 40 m²)
– Fahrradabstellanlagen außerhalb von Gebäuden generell (bisher nur bis 50 m²)
– Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich technischer Nebenanlagen generell (bisher nur bis 2,5 m Höhe und 1 m Breite)
– Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen
– Grabdenkmale auf Friedhöfen generell (bisher gestaltungsabhängig)
– Instandsetzungsarbeiten (neu)
– Kleinwindkraftanlagen bis 15 m (bisher 10 m).
-
- Allgemein werden alle Nutzungsänderungen als verfahrensfreie Bauvorhaben definiert, wenn die neue Nutzung nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung im jeweiligen Plangebiet (also Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet etc.) allgemein zulässig ist. In einem „reinen Wohngebiet“ etwa können dann Wohngebäude als Anlagen zur Kinderbetreuung umgenutzt werden und umgekehrt.
o Sonderbauten (das sind Bauten, an die verschärfte Anforderungen gestellt werden): Aus dem Katalog der Sonderbauten herausgenommen werden Verkaufsstätten bis 2.000 m² (bisher nur bis 800 m²). Das entlastet viele Ladenbesitzer erheblich. Herausgenommen werden außerdem Camping- und Wochenendplätze. Auch bei Gaststätten und Beherbergungsbetrieben steuern wir nach. Gaststätten sollen statt wie bisher bei mehr als 40 Gastplätzen erst bei mehr als 60 oder – wenn sie erdgeschossig sind – sogar erst bei mehr als 100 Gastplätzen Sonderbauten sein, Beherbergungsbetriebe statt wie bisher bei mehr als 12 Betten künftig erst bei mehr als 30. - Aufstockung von Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum: Wird deutlich erleichtert. Bei einer Aufstockung um ein Geschoss sollen künftig für bestehende Bauteile die Anforderungen der höheren Gebäudeklasse nicht anzuwenden sein.
- Typengenehmigungen (für serielles bzw. modulares Bauen von Anlagen, die mehrfach in derselben Ausführung errichtet werden sollen): Solche Typengenehmigungen werden künftig unbefristet erteilt, statt bislang für die Dauer von fünf Jahren. Außerdem wird festgelegt, dass auf typengenehmigte Gebäude sog. Ortsgestaltungssatzungen keine Anwendung finden.
- Die gesetzliche Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen wird gestrichen und stattdessen in die eigene Entscheidung der Kommunen gestellt.
- Stellplatzpflicht für Fahrzeuge: Künftig soll das Landesrecht hier zugunsten kommunaler Entscheidung zurückgenommen werden. Dazu wird das Landesrecht (1) das „ob“ einer Stellplatzpflicht anders als bisher gar nicht mehr selbst regeln, sondern es der jeweiligen Kommunen überlassen, eine Stellplatzpflicht durch Satzung zu begründen oder darauf zu verzichten. Lediglich wenn sich die Kommune für eine Stellplatzpflicht entscheidet, dann würde die staatliche Regelung in einem zweiten Schritt (2) das „wie“ regeln, und zwar dahingehend, dass die Kommune nicht beliebig viele, sondern höchstens so viele Stellplätze vorschreiben darf wie staatlich geregelt. Die Kommunen sollen von der staatlich vorgesehenen Zahl an Stellplätzen zwar nach unten, nicht aber nach oben abweichen können.
- Gemeindliche „Grüngestaltungssatzungen“ soll es künftig nicht mehr geben. Es ist Sache des Eigentümers, wie er seinen Garten gestaltet und wo er welchen Baum oder Strauch pflanzt, nicht Sache des Gemeinderats.
- Nicht dachparallel installierte Solaranlagen müssen bisher 1,25 m Abstand von anderen Gebäudeteilen halten, damit Feuer nicht auf diese oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Dieser Mindestabstand wird nun auf 0,50 m verkürzt.
- Allgemein werden alle Nutzungsänderungen als verfahrensfreie Bauvorhaben definiert, wenn die neue Nutzung nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung im jeweiligen Plangebiet (also Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet etc.) allgemein zulässig ist. In einem „reinen Wohngebiet“ etwa können dann Wohngebäude als Anlagen zur Kinderbetreuung umgenutzt werden und umgekehrt.
- Eckpunkte Vergaberecht:
- Das Vergaberecht, also die Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben, gilt als einer der größten bürokratischen Hemmschuhe im Wirtschaftsverkehr. Wir wollen daher eine umfangreiche Liberalisierung des Vergaberechts auf Landesebene umsetzen.
- Oberhalb der EU-Schwellenwerte zwingt Europarecht dazu, Verträge öffentlich nach bestimmten Maßgaben auszuschreiben
- Unterhalb der EU-Schwellenwerte kann und wird aber angesetzt werden. Das soll gerade beim Bauen für erhebliche Beschleunigung sorgen:
- Künftig sollen in Bayern deutlich erhöhte Wertgrenzen gelten, die insbesondere im Baubereich eine Verzehnfachung der bisherigen Werte darstellen:
- Stufe 1: Direktauftrag bis 250.000 € für Bauleistungen bzw. bis 100.000 € für alle sonstigen Leistungen (bisherige Grenze bei Direktaufträgen: 25.000 €).
- Stufe 2: Erleichterte Vergabe bis 1 Mio. € für Bauleistungen bzw. bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert, also meist 221.000 €, für alle sonstigen Leistungen.
- Die neuen, liberaleren Regelungen sollen neben dem Freistaat auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staats unterstehen, sowie Kommunen gelten.
- Die Umsetzung bedarf einer gesetzlichen Regelung, die bereits in Arbeit ist. Inkrafttreten erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2025.
- Aufhebung 10 % der Verwaltungsvorschriften, Moratorium:
- Freiräume kann nur eine Verwaltung schaffen, die selbst Freiraum hat.
- Verwaltungsvorschriften sind zwar oft ein notwendiger Bestandteil einer funktionierenden Staatsverwaltung. Sie können aber auch den Spielraum für Entscheidungen vor Ort einschränken.
- Daher zentrales Element der Deregulierungs- und Entbürokratisierungsoffensive: der Abbau von Verwaltungsvorschriften (VwV).
- Ziele des Koalitionsvertrags: Abbau von 10 % aller VwV, ein zweijähriges Moratorium sowie eine Beschränkung der Geltungsdauer auf max. 5 Jahre.
- Abbau von mind. 10 % aller VwV bis 31.12.2024: Es werden bis dahin mindestens 10 % VwV gestrichen. In der Summe bedeutet das die ersatzlose Aufhebung von mindestens 344 Vorschriften des aktuellen Bestands. Die Streichungen werden von jedem Ressort grds. eigenverantwortlich vorgenommen.
- Jedes Ministerium soll zudem seine ministeriellen Schreiben, Merkblätter und Auslegungshilfen auf ein notwendiges Maß zurückfahren.
- Zweijähriges Moratorium: Bis zum 31.12.2026 keine neuen VwV, die nicht absolut unabdingbar sind.
- Neue VwV regelmäßig auf maximal fünf Jahre zu befristen.
- In Anlehnung an Montesquieu soll für Bayern weiterhin gelten: Ein Gesetz, eine Verordnung, eine Verwaltungsvorschrift, ein ministerielles Rundschreiben etc., das bzw. die man nicht machen muss, darf man auch nicht machen.
- Gesetz zur Erleichterung des Ehrenamts:
- Ehrenamtliche leisten einen unverzichtbaren Beitrag für das Gemeinwohl. Das Ehrenamt hat in Bayern eine lange Tradition. Bürokratische Hürden führen aber zu einer sinkenden Bereitschaft, sich im Interesse der Gesellschaft einzubringen.
- Wir ordnen deshalb den ehrenamtsfreundlichen Vollzug gesetzlich an: Bei sämtlichem Verwaltungshandeln, von der Beratung über die Sachverhaltsermittlung bis zur Verbescheidung, soll der Aufwand für das Ehrenamt so gering gehalten und die Bedeutung des Ehrenamts, vor allem bei der Nutzung behördlicher Beurteilungs- und Ermessenspielräume, konsequent mitberücksichtigt werden.
- Wir verwirklichen den Grundsatz „Vertrauen bekommt, wer Vertrauen verdient“: Bei ehrenamtlich durchgeführten, regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Veranstaltungen reicht künftig eine einmalige Anzeige, sobald solche Veranstaltungen wiederholt beanstandungsfrei durchgeführt wurden. Sie müssen künftig nicht erneut genehmigt werden, sondern können nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung abgehalten werden.
- Straßenverkehrsregelung bei Umzügen durch Ehrenamtliche: Verkehrsregelung bei Umzügen etc. erfolgt bisher nur durch Polizei, Feuerwehr oder THW. Künftig soll das auch durch Bedienstete gemeindlicher Sicherheitsbehörden und von den Kommunen als vertrauenswürdig eingestuften Ehrenamtlichen möglich sein. Dadurch wird die Eigenorganisation von Umzügen viel leichter, ohne auf die Kooperation von Polizei oder Feuerwehr angewiesen zu sein.
- Kostenprivileg für das Ehrenamt: Kosten, die notwendig zur Durchführung ehrenamtlicher Veranstaltungen im Gemeinwohlinteresse anfallen, sollen ganz oder teilweise entweder schon nicht erhoben bzw. später erlassen oder erstattet werden können. Dazu Änderung des Kosten- und des Feuerwehrgesetzes.
- Gesetzesinitiative zu Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Vereinsvorstände und -mitglieder:
- Als weitere Maßnahme, Deregulierung und Entbürokratisierung in Bayern voranzutreiben und zugleich das Ehrenamt zu fördern, ist das Ziel der Staatsregierung, für ehrenamtliche Vereinsvorstände und -mitglieder Haftungserleichterungen zu schaffen. Die stets drohende zivilrechtliche Haftung von Ehrenamtlichen schreckt viele davon ab, ein Ehrenamt auszuüben.
- Die Haftung von Ehrenamtlichen ist zwar bereits nach den § 31a und § 31b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschränkt. Diese Beschränkung gilt aber nur in Fällen, in denen die Vergütung für die Tätigkeit der Ehrenamtlichen 840 Euro jährlich nicht übersteigt. Gerade Vorstandsämter erfordern aber regelmäßig einen höheren Aufwand, so dass diese Grenze oftmals schnell überschritten wird, und die Haftungserleichterungen nicht mehr zum Tragen kommen.
- Dieser Betrag ist daher zu niedrig, um das für Bayern so wichtige Ehrenamt zu erhalten. Es ist beabsichtigt, den benannten Haftungsfreistellungsbetrag auf Tätigkeiten zu erweitern, die mit bis zu 3.000 Euro jährlich vergütet werden. Damit kann ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Vereins und den Engagierten erreicht werden.
- Da es sich bei § 31a und § 31b BGB um Bundesrecht handelt, kann dieses Vorhaben nur über eine Bundesratsinitiative verfolgt werden.
- Öffentliches Dienstrecht:
- Beamte brauchen künftig in aller Regel keine Nebentätigkeitsgenehmigungen mehr. Nebentätigkeiten bis zu 10 Stunden wöchentlich und 10.000 € jährlich können künftig stets genehmigungsfrei ausgeübt werden.
- Der Turnus der regelmäßigen Beurteilungen wird von bisher 3 Jahren auf künftig allgemein 4 Jahre verlängert.
- Bei der Einstellung von Beamten kann künftig auf die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung verzichtet werden. Stattdessen kann gleichberechtigt die gesundheitliche Eignung der Beamten perspektivisch durch standardisierten Fragebogen abgeklärt werden.
- Im Beihilferecht wird im Übrigen ebenfalls auf einige bisher vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchungen verzichtet, wo sich das nicht lohnt, so z. B. bei psychotherapeutischen Standardmaßnahmen oder bei stationären Rehabilitationseinrichtungen (hier wird statt Facharzt plus Amtsarzt künftig auf den Facharzt vertraut).
- Die Ämter auf Probe für Leitungsämter werden abgeschafft. Gleiches gilt weitgehend auch für die Ämter auf Zeit. Diejenigen, die sich aktuell in Ämtern auf Probe oder Zeit befinden, werden in Ämter auf Lebenszeit übergeleitet. Zusammen erspart das über die Jahre Tausende aufwändige Ernennungsverfahren.
- Deutlich angehoben werden auch die nicht auf die Pension anzurechnenden Hinzuverdienstgrenzen von Pensionisten für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die nicht wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand traten.
- Die sog. arbeitsmarktpolitische Beurlaubung für Beamte wird abgeschafft. Sie greift, wenn „ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht“ (Art. 90 BayBG) – eine Situation, die aktuell erkennbar nirgendwo gegeben ist.
- Für die Urlaubsansparung ist künftig kein Antrag und keine Genehmigung mehr erforderlich – sie erfolgt automatisch in dem bisher möglichen Umfang.
- Vereinfacht wird bei Personalakten die Datenverarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter. Den so genannten Verpflichtungserklärungen muss keine große Schulung nach dem Verpflichtungsgesetz mehr vorausgehen.
2. Pakt für berufliche Weiterbildung wird fortgesetzt
Zur Stärkung der Weiterbildungsbereitschaft und -beteiligung der Beschäftigten und Unternehmen in Bayern wurde 2018 der Pakt für berufliche Weiterbildung geschlossen und im Juni 2021 bekräftigt und erweitert. Der Pakt stellt den Menschen in den Mittelpunkt der Transformation der Arbeitswelt, um jede und jeden Einzelnen mitzunehmen, insbesondere auch die bislang in der beruflichen Weiterbildung unterrepräsentierten Personengruppen. Heute haben Bayerns Ministerpräsident Dr. Markus Söder, Bayerns Arbeitsministerin Ulrike Scharf, Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger, Digitalminister Dr. Fabian Mehring, die Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Handwerkstags e. V., des Bayerischen Industrie- und Handelskammertags e. V., der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. sowie die Vorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbunds Bayern und der Geschäftsführung der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Pakts für berufliche Weiterbildung für weitere drei Jahre unterzeichnet. Um die großen Herausforderungen der Transformation der Arbeitswelt zu bewältigen, ist ein Schulterschluss zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie der Politik entscheidend. Digitalisierung, Dekarbonisierung und der demografische Wandel bringen Risiken, aber auch Chancen mit sich. Ein maßgeblicher Schlüssel ist die berufliche Weiterbildung. Die Bayerische Staatsregierung begleitet die berufliche Weiterbildung mit allen wichtigen Arbeitsmarktakteuren daher weiter intensiv und treibt diese mit zielgruppenspezifischen Maßnahmen voran.
3. Erfolgsmodell „fast lane“ soll auf Pflegefachhilfskräfte ausgeweitet werden
Um die Personalsituation in der Pflege zu verbessern, hat Bayern am 1. Juli 2023 mit der „fast lane“ für Pflegefachkräfte ein richtungsweisendes Pilotprojekt gestartet. Ziel war es, die Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsabschlüsse in der Pflege zu zentralisieren, zu entbürokratisieren, einfacher zu gestalten und vor allem zu beschleunigen. Pflegefachkräfte mit einem ausländischen Abschluss profitieren von einer rein digitalen Antragsstellung und der beschleunigten Bearbeitung der Anerkennungsverfahren beim Landesamt für Pflege (LfP).
Es ist gelungen, die Anerkennungsverfahren und die aufenthaltsrechtlichen Verfahren trotz steigender Antragseingänge so zu optimieren und zu beschleunigen, dass rasch mehr Pflegekräfte aus dem Ausland in Bayern arbeiten können. Die Anerkennungsverfahren beim LfP dauern im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach Einbindung der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) aktuell etwas mehr als fünf Wochen, sobald die Unterlagen vollständig vorliegen. Damit konnten die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten je nach Verfahrensart um bis zu einem Drittel reduziert werden.
Als nächster Schritt ist vorgesehen, die „fast lane“ zum 1. Januar 2025 durch eine Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) auf Pflegefachhilfskräfte auszuweiten und die Zuständigkeit auch für diese Anerkennungsverfahren von der Regierung von Oberfranken auf das LfP zu übertragen. Während Pflegefachkräfte eine dreijährige Ausbildung oder ein Studium absolvieren, schließen Pflegefachhilfskräfte eine einjährige Ausbildung ab. Durch die Ausweitung der „fast lane“ auf Pflegefachhilfskräfte aus dem Ausland können Synergieeffekte gehoben und dringend benötigtes Pflegepersonal schnell für die pflegebedürftigen Menschen in Bayern gewonnen werden.
4. Bayern tritt Fachkräftemangel entschieden entgegen: effizientere Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Der bayerische Arbeitsmarkt ist nach wie vor robust – trotz der anhaltend schwachen Konjunktur. Die Beschäftigtenzahl in Bayern ist mit rund 5,95 Millionen historisch hoch. Auch hat Bayern seit Langem bundesweit die niedrigste Arbeitslosenquote. Das zentrale Problem ist und bleibt aber der Arbeits- und Fachkräftemangel. So waren im Mai 2024 fast 135.000 Stellen nicht besetzt. Die Bayerische Staatsregierung tritt dem Arbeits- und Fachkräftemangel mit einem Bündel an Maßnahmen entgegen: Neben der Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sollen durch verschiedene Maßnahmen alle bisher ungenutzten Arbeitskräftepotenziale im Inland aktiviert werden. Dabei ist auch die weitere Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zentral. Außerdem sollen mehr ausländische Potenziale genutzt werden. Dazu ist die effiziente Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen entscheidend. Deshalb soll es zukünftig in Bayern nur noch eine Anerkennungsstelle pro Beruf geben – berufsspezifisches Fachwissen soll bei einer Stelle gebündelt und die jeweiligen Verfahren damit schneller werden. Und auch im Aufenthaltsrecht sollen die beschleunigten Fachkräfteverfahren gebündelt werden.
5. Bayern startet Bundesratsinitiative zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung
Bayern startet gemeinsam mit weiteren Bundeländern eine Bundesratsinitiative zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung. Das hat der Ministerrat in seiner Sitzung am Dienstag beschlossen. Vom zunehmenden Fachkräftemangel ist insbesondere das Gesundheitswesen betroffen. Neben Pflegekräften fehlen auch Ärztinnen und Ärzte.
Bayern hat schon wichtige Schritte unternommen: so werden in den nächsten Jahren 2.700 neue Medizinstudienplätze geschaffen. Um dem Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich weiter entgegenzuwirken, braucht es jedoch auch Fachkräfte aus dem Ausland. Die Anträge von Ärztinnen und Ärzten auf Anerkennung einer ausländischen Ausbildung sind dabei in den vergangenen Jahren nicht nur in Bayern massiv gestiegen. 2013 wurden in Bayern 356 Approbations- und 149 Berufserlaubnisanträge gestellt. Zehn Jahre später waren es schon 1.906 Approbations- und 4.023 Berufserlaubnisanträge. Ärztinnen und Ärzte machen etwa 80 bis 90 Prozent dieser Anträge aus.
Damit qualifizierte Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Ausbildung möglichst schnell im Freistaat arbeiten können, setzt Bayern vor allem auch auf schnellere, aber gleichwohl sorgfältige Anerkennungsverfahren. Denn die Sicherheit der Patientinnen und Patienten muss stets gewährleistet sein. Bayern hat bereits verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren ergriffen, darunter die Verbesserung des Informationsangebots und die Einrichtung eines Online-Dienstes für die Antragstellung.
Da bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen überwiegend bundesrechtliche Vorgaben vollzogen werden, sind die Möglichkeiten der Länder begrenzt. Deshalb fordert Bayern den Bund in einem Entschließungsantrag auf, die Regelungen in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte entsprechend anzupassen, um die Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung spürbar zu beschleunigen. Der Antrag beruht auf einem Eckpunktepapier einer Länder-Arbeitsgruppe, die auf Initiative Bayerns eingerichtet wurde. Diese hat unter Beteiligung des Bundes ein Maßnahmen- und Forderungspaket zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren erarbeitet. Das Eckpunktepapier und der Entschließungsantrag werden von der Gesundheitsministerkonferenz einstimmig unterstützt.
6. Synergien nutzen und Markposition stärken: Staatsregierung will staatliche Wohnungsbaugesellschaften in einer Holdingstruktur zusammenführen
Die drei staatlichen Wohnungsbaugesellschaften BayernHeim, Stadibau und Siedlungswerk Nürnberg sind mit ambitionierten Neubauprogrammen sehr erfolgreich unterwegs. Mit über 27.800 Wohnungen im Bestand, im Bau und in Planung beziehungsweise Entwicklung leisten sie in bauwirtschaftlich sehr schwierigen Zeiten einen wichtigen Beitrag sowohl für den Mietwohnungsmarkt als auch für die bayerische Baukonjunktur. Während private Wohnungsbaugesellschaften reihenweise Projekte stornieren, schaffen die staatlichen Wohnungsbaugesellschaften weiterhin bezahlbaren Wohnraum. Derzeit sind über 4.000 Wohnungen im Bau.
Durch die Zusammenführung der drei Gesellschaften unter dem Dach einer Holding will die bayerische Staatsregierung die bestehenden Strukturen strategisch noch besser ausrichten und künftig mehr Synergien nutzen.
Eine Holding bietet dabei viele Vorteile: So können die Grundstrukturen und die Eigenständigkeit der drei Wohnungsbaugesellschaften beibehalten und die ambitionierten Neubauprogramme uneingeschränkt fortgesetzt werden. Außerdem können die vorhandenen Stärken und spezifischen Vorteile der einzelnen Wohnungsbaugesellschaften für alle drei Gesellschaften erschlossen werden. Bestehende Handlungsspielräume beispielsweise im Vergabe- und Beihilferecht werden genutzt und weiterentwickelt. Gleichzeitig können bereits kurzfristig erste Synergien gehoben werden, indem verschiedene Unternehmensbereiche zentral abgebildet werden.
Das Konzept zur Holdingstruktur soll nun ausgearbeitet und bis zum 1. Januar 2025 umgesetzt werden.
7. Ministerrat beschließt Bundesratsinitiativen zu Migration und Einbürgerung
Der Handlungsbedarf in der Migrationspolitik ist heute dringender denn je ist. Das Asylsystem in Deutschland stößt in seiner aktuellen Ausgestaltung deutlich sichtbar an seine Grenzen. Länder und Kommunen sind im Bereich der Unterbringung und Integration längst an ihren Leistungsgrenzen angekommen. In den Augen der Bevölkerung steht die Funktionsfähigkeit unseres Gemeinwesens in Frage. Es ist weiterhin richtig und wichtig, Menschen, die aufgrund ihrer politischen Überzeugung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsland verfolgt werden, hier Schutz und Zuflucht zu geben. Die wachsende Anzahl internationaler Krisenherde und die Vielzahl an Menschen, die vor Bürgerkriegen in ihren Heimatländern fliehen, überfordert jedoch auf Dauer unsere Aufnahmestrukturen. Ohne Ordnung kann es auch keine Humanität geben. Die Staatsregierung fordert daher dringend neue, zeitgemäße Antworten, die dem Schutz der Menschen und der Aufnahmekapazität von Kommunen und Ländern gleichermaßen gerecht werden. Hierzu ist es erforderlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen unseres Asylsystems neu zu denken. Die Bundesregierung muss sich daher für eine Neugestaltung des unionsrechtlich geschaffenen Konzeptes des subsidiären Schutzes einsetzen und einen entsprechenden Reformprozess auf europäischer Ebene anstoßen. Statt eines individuellen und unbegrenzten Schutzanspruchs sollten feste Aufnahmequoten der EU in Betracht gezogen werden.
Bis zur Umsetzung einer entsprechenden Reform gilt es, weitere Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Reduzierung des Zuzugsgeschehens zu ergreifen. Die Bundesregierung muss die ihr im Bereich des Familiennachzugs zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielräume umfassend nutzen und den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigten unverzüglich und bis auf weiteres aussetzen. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist nicht vom Unionsrecht umfasst und kann bundesgesetzlich geregelt werden. Bereits 2016 hat Bundesregierung den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vollständig ausgesetzt. Das aktuelle Zugangsgeschehen macht diesen Schritt erneut erforderlich. Im Jahr 2023 wurde insgesamt 71.290 Personen subsidiärer Schutz gewährt, bis zum 31. Mai 2024 waren es bereits 35.729 Personen. Diese Menschen sind potenziell familiennachzugsberechtigt.
An das Staatsbürgerschaftsrecht knüpft eine weitere Initiative Bayerns im Bundesrat an. Eine Einbürgerung stellt den Schlussstein eines gelungenen Integrationsprozesses dar. Mit der Staatsangehörigkeit erlangen neue Staatsangehörige die vollständige Teilhabe an den Gestaltungsmöglichkeiten für Staat und Gesellschaft. Dazu gehören auch und insbesondere das Wahlrecht zum Bundestag und den Landesparlamenten, aber auch die grundgesetzlich garantierte Versammlungsfreiheit. Diese Rechte werden nur dann verantwortungsvoll und zum Wohle der Gesellschaft wahrgenommen, wenn eine ausreichend starke Identifikation mit den der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde liegenden Werten und der freiheitlich demokratischen Grundordnung besteht. Sicherzustellen, dass neue Staatsagenhörige diese Werte teilen, ist die Aufgabe der Einbürgerungsregelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz.
Mit dem am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts sind wesentliche und bewährte Grundlinien des Staatsangehörigkeitsrechts ohne Not aufgegeben worden. So wird die Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen nun grundsätzlich ermöglicht und eine aktive Entscheidung der Einbürgerungskandidaten, welcher Staat stärker für die eigenen Werte steht, ist nicht mehr erforderlich. Der maßgebliche Faktor für eine gelungene Integration ist lediglich die Dauer des legalen Aufenthalts im Bundesgebiet. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird die für eine Einbürgerung notwendige Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre, in besonderen Fällen nur noch auf drei Jahre, verkürzt. In dieser kurzen Zeit ist es aus Sicht der Staatsregierung in den meisten Fällen kaum möglich, eine gelungene Integration zu leisten. Dies gilt umso mehr, als der Migrationszustrom unverändert hoch ist. Die Bundesregierung wird aufgefordert, diese Änderungen rückgängig zu machen. Sie verstärken gesellschaftliche Polarisierungstendenzen und verkennen die politischen Zeichen der Zeit.
-
240625 Ministerrat( PDF 219.16 Kb)
-
BAYERN | DIREKT:
Wir beantworten Ihre Anliegen gerne – telefonisch unter
089 12 22 20*oder per E-Mail an
direkt@bayern.deoder über das Kontaktformular
Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr.