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Ministerrat unterstützt MPK-Beschlüsse / Inzidenzabhängige Erleichterungen beschlossen / Zusätzliche Mittel für Tests
In der Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen Deutschland und Bayern jetzt vor entscheidenden Wochen.
Angesichts der Virusvarianten setzt die Staatsregierung weiterhin auf den erfolgreichen Kurs der Vorsicht und Umsicht. Der Ausbruch einer dritten Pandemiewelle muss unbedingt verhindert werden. Entscheidend ist ein kluges und ausbalanciertes Konzept mit den Leitplanken: Mehr Testungen, mehr Impfungen und weitere Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln einschließlich FFP2-Maskenpflicht.
Der Ministerrat begrüßt die Weiterentwicklung des Impfkonzepts. Die Einbindung der Vertrags- und Betriebsärzte sowie der niedergelassenen Ärzte wie auch die weitestmögliche Ausschöpfung des Intervalls zwischen den zwei Impfungen wird die Impfgeschwindigkeit deutlich steigern. Auch die angekündigte Freigabe von AstraZeneca für Über-65-Jährige wird die Durchimpfung der besonders vulnerablen Altersgruppe deutlich beschleunigen. Für Bayern besonders bedeutsam ist die Möglichkeit zur prioritären Nutzung der Impfstoffe in stark betroffenen Grenzregionen. Ausdrücklich positiv ist die für Ende März/Anfang April 2021 zugesagte umfassende Einbeziehung der Haus- und Fachärzte in die Impfkampagne. Wegweisend für weitere Schritte ist diese massive Ausweitung der Impfkapazitäten. Schnellstmöglich muss es heißen: Jeder, der will, bekommt eine Impfung.
Der Ministerrat begrüßt zudem ausdrücklich, dass sich nun auch der Bund dazu entschlossen hat, die Teststrategie deutlich zu verbessern und insbesondere kostenlose, leicht zugängliche Testmöglichkeiten nach dem Vorbild der bayerischen Teststrategie für Jedermann einzuführen.
Zudem hat der Ministerrat beschlossen:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht, gilt:
d. Frühestens ab 22. März 2021 sind folgende weitere Öffnungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht, gilt:
e. Notbremse: Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 7.3.2021 gegolten haben.
f. Die näheren Details der Öffnungen richten sich nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wissenschaft und Kunst sowie für Digitales bzw. des Innern, für Sport und Integration jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.
g. Künftige weitere Öffnungsschritte
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die noch nicht
geöffneten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren Ende März nach der nächsten Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder entschieden werden.
h. Kontaktnachverfolgung – auch elektronisch
Es wird aus Gründen des Datenschutzes klargestellt, dass die Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form (z.B. mittels einer App) erfolgen kann. Selbstverständlich müssen auch in diesem Fall Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktpersonen präzise dokumentiert werden, um im Fall eines Infektionsgeschehens an die Gesundheitsämter weitergegeben werden zu können.
i. Einreisequarantäne
Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 28. März 2021 verlängert. Für die Einreise speziell aus den besonders infektionsgefährlichen Virusvariantengebieten gelten dabei folgende Änderungen:
j. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen zu veranlassen.
3. Schulen
An den Schulen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen der Grundsatz „vom Wechsel- in den Präsenzunterricht bzw. vom Distanz- in den Wechselunterricht“.
Der Unterricht an den Schulen findet ab 15. März 2021 daher in folgenden Schritten statt:
Zur besseren Planbarkeit für die Schulfamilie gilt die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsform jeweils für eine Schulwoche, auch wenn sich der Inzidenzwert während der Schulwoche ändert.
4. Kinderbetreuungseinrichtungen
In Kinderbetreuungseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen: Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt Regelbetrieb, zwischen 50 und 100 eingeschränkter Regelbetrieb und über 100 Notbetreuung.
5. Stärkung der Sozialkontakte in Alten- und Pflegeheimen
Dank der deutlich fortgeschrittenen Impfungen in Alten- und Pflegeheimen können in Heimen mit hoher Durchimpfungsrate wieder mehr soziale Kontakte (Besuche der Bewohnerinnen und Bewohner aber auch Gemeinschaftsveranstaltungen) ermöglicht werden, sobald der Impfschutz nach der Zweitimpfung in der jeweiligen Einrichtung seine volle Wirkung entfaltet. Dabei sind weiterhin Hygiene- und Testkonzepte umzusetzen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, im nächsten Ministerrat hierüber zu berichten.
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