Bericht aus der Kabinettssitzung vom 9. März 2021
1. Mehr Hebammen für Bayern: Ministerrat beschließt Einrichtung des Studiengangs Hebammenkunde in Aschaffenburg und Augsburg / Dritte Ausbaustufe der akademischen Hebammenausbildung im Freistaat / Angebote in jedem Regierungsbezirk für flächendeckende Versorgung
1. Mehr Hebammen für Bayern: Ministerrat beschließt Einrichtung des Studiengangs Hebammenkunde in Aschaffenburg und Augsburg / Dritte Ausbaustufe der akademischen Hebammenausbildung im Freistaat / Angebote in jedem Regierungsbezirk für flächendeckende Versorgung
Hebammen leisten einen wertvollen Dienst für junge Familien. Die Staatsregierung baut deshalb die akademische Hebammenausbildung konsequent weiter aus. In Bayern wurden in den vergangenen Jahren mehrere neue Standorte für die akademische Hebammenausbildung etabliert. Nun weitet der Freistaat die Angebote in einer dritten Stufe nochmals aus. Mit dem Aufbau von zwei neuen Standorten an der Technischen Hochschule Aschaffenburg und an der Universität Augsburg verbessert die Staatsregierung dauerhaft die flächendeckende Versorgung von Familien und Müttern mit Hebammen noch weiter. Die damit insgesamt neun Standorte decken alle Regierungsbezirke ab. Mit diesen Investitionen stellt der Freistaat das Familienland Bayern zukunftsfest auf.
An den neuen Standorten in Augsburg und Aschaffenburg kann nun rasch die Konzeptionsphase beginnen. Die hochschulische Hebammenausbildung zählt neben dem Hebammenbonus und dem Gründerpaket zu den vielfältigen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung, um die Hebammenversorgung zu sichern. Die ersten Studiengänge starteten im Jahr 2019 an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg und an der Katholischen Stiftungshochschule (KSH) München. 2020 folgte das Angebot der Hochschule Landshut zur Nachqualifizierung von ausgebildeten Hebammen. In der zweiten Ausbaustufe werden Hebammenstudiengänge in Nordbayern eingerichtet: An der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm, an der Hochschule Coburg (in Kooperation mit den Bamberger Akademien für Gesundheits- und Pflegeberufe der Sozialstiftung Bamberg), an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) und an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU). Die Hochschulen streben eine schnellstmögliche Aufnahme des Studienbetriebs überwiegend zum kommenden Wintersemester an.
2. Bayerisches Fischereigesetz wird modernisiert / Erprobung des elektronischen Fischereischeins erfolgreich / Gesetzentwurf geht in die Verbändeanhörung
Das Bayerische Fischereigesetz wird einfacher, praxisgerechter und digitaler. Mit der Novellierung soll Bürokratie abgebaut und den geänderten Bedürfnissen der fischereilichen Praxis Rechnung getragen werden. Auch in Zukunft sollen nachhaltige Fischereiausübung und Fischproduktion in all ihren Formen bestehen können. Neben der Karpfen- und Forellenteichwirtschaft, Fluss- und Seenfischerei sowie Angelfischerei, die unmittelbar betroffen sind, werden auch Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft sowie wirtschaftliche und touristische Interessen und die Freizeitnutzung mit einbezogen. Das Kabinett billigte heute einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes, der jetzt in die Verbandsanhörung geht.
Mit der dauerhaften Einführung des elektronischen Fischereierlaubnisscheins soll der fortschreitenden Digitalisierung in der Verwaltung Rechnung getragen werden. In einer erfolgreichen Erprobungsphase hat sich die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung – gerade auch in Zeiten der Corona-Pandemie – bewährt. Allein im ersten Halbjahr 2020 wurden 15.000 elektronische Erlaubnisscheine ausgestellt.
Gleichzeitig sollen die Berufsfischer am Bodensee mehr Planungssicherheit erhalten, indem die Novelle die Geltungsdauer der Berechtigungen zur beruflichen Ausübung des Fischfangs am Bodensee von höchstens drei auf zehn Jahre anhebt. Außerdem soll die Position des Fischereiaufsehers gestärkt und an diejenige des Naturschutzwächters angeglichen werden.
Auch die berechtigten Belange des Naturschutzes werden beachtet, indem die Ausweisung von Schongebieten auf naturnahen geschlossenen Gewässern ermöglicht werden soll. Außerdem sollen wasserrechtsbezogene Vorschriften des Fischereigesetzes zur Durchgängigkeit bzw. der Nutzung von Wasserkraft an das Wasserhaushaltsgesetz angepasst werden, ohne dabei in das wasserrechtliche Verfahren einzugreifen.
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Pressemitteilung Nr. 30 vom 9. März 2021( PDF 41.36 Kb)
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