FÜRACKER: FORSCHUNGSZULAGE WIRKT – BAYERN BUNDESWEIT SPITZENREITER BEI FÖRDERUNG SEINER UNTERNEHMEN IN FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG – Bayernweit rund 10 Millionen Euro Förderung verbindlich zugesagt
Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetz sollen Forschung und Entwicklung (FuE) am Standort Deutschland gefördert werden. Mit dem CoronaStHG II (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) als Teil des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde ab 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2026 die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro auf 4 Millionen Euro verdoppelt. Hierdurch wurden zusätzliche Investitionsanreize für die forschenden Unternehmen gesetzt.
Die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Nach Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) kann beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage gestellt werden. Die Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss zugunsten der Antragsteller, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.
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