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Tabakfreie Nikotinbeutel (auch Nicotine Pouches oder Nicopods genannt) und Snus (tabakhaltige Beutel) drängen in großem Umfang auf den Markt, obwohl sie nicht verkauft werden dürfen. Das Bayerische Umwelt- und Verbraucherschutzministerium geht konsequent dagegen vor. Dazu betonte Bayerns Umwelt- und Verbraucherschutzminister Thorsten Glauber heute in München: „Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher hat in Bayern höchste Priorität. Beim Verkauf von Nikotinprodukten sind strenge Kontrollen besonders wichtig. Nikotinkonsum ist gesundheitsschädlich und macht zudem schnell abhängig. Hier haben wir insbesondere Kinder und Jugendliche im Blick. Ein wichtiger Hebel ist das entschiedene Vorgehen gegen den zunehmenden rechtswidrigen Verkauf von Nikotin- und Tabakbeuteln. Unsere Botschaft ist eindeutig: Wir gehen konsequent gegen Snus und Pouches vor. Unsere Kontrollbehörden in ganz Bayern haben dazu aktuell klare Hinweise für ein einheitliches und stringentes Vorgehen erhalten. Damit tragen die Behörden auch dazu bei, unnötigen Konsummüll zu reduzieren.“ Denn die genannten Beutel landen oft als Müll auf der Straße oder in der Natur.
Tabakfreie Nikotinbeutel und sogenannter Tabak zum oralen Gebrauch sind aufgrund europa- und bundesrechtlicher Vorgaben nicht verkehrsfähig. Trotzdem stellen die Vollzugsbehörden in Bayern immer wieder Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens fest, vor allem an Kiosken und Tankstellen. Die Produktgestaltung zielt dabei vor allem auf Jugendliche ab. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens stellt eine Straftat dar, ein fahrlässiger Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Mit klaren Handlungsanweisungen sollen die bayerischen Kontrollbehörden das Verkehrsverbot für beide Produktgruppen wirksam durchsetzen. Zusätzlich hat das Umwelt- und Verbraucherschutzministerium ein Merkblatt erstellt, das die Produkte beschreibt und von den Behörden auch an Händler weitergegeben werden kann.
Tabakfreie Nikotinbeutel werden rechtlich als Lebensmittel eingestuft. Auf Grund des enthaltenen Nikotins handelt es sich nach der EU-Verordnung 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung) um neuartige Lebensmittel. Neuartige Lebensmittel dürfen ohne erteilte Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden. Eine entsprechende Zulassung für die genannten Produkte liegt nicht vor. Damit sind Nikotinbeutel unabhängig von der enthaltenen Nikotinmenge nicht verkehrsfähig.
Snus werden rechtlich als „Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch“ eingestuft und unterfallen laut Tabakerzeugnisgesetz des Bundes einem Verkehrsverbot. Die Produkte bestehen ganz oder teilweise aus Tabak und werden in Pulver- oder Granulatform zumeist in Beuteln angeboten. Das enthaltene Nikotin löst sich mit dem Speichel und gelangt über die Mundschleimhaut in den Körper. Davon zu unterscheiden ist Kautabak, der laut EU-Definition ausschließlich zum Kauen bestimmt ist. Dieser darf in Deutschland verkauft werden.
Weitere Informationen sowie das Merkblatt gibt es unter www.stmuv.bayern.de/tabak.htm
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