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Der Bayerische Landtag hat in Zweiter Lesung das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen. Es tritt am 1. August 2025 in Kraft und löst das Bundesladenschlussgesetz von 1956 ab.
Bayerns Arbeitsministerin Ulrike Scharf betonte: „Wir gestalten ein modernes Bayern und gehen mit der Zeit. Wir schaffen sichere Rechtsgrundlagen für personallos betriebene Kleinstsupermärkte und verkaufsoffene Nächte an Werktagen. Das neue Ladenschlussgesetz bildet die Lebensrealität in den Gemeinden, des Einzelhandels und der Bürgerinnen und Bürger ab. Mit dem Gesetz setzen wir zentrale Punkte des Koalitionsvertrags um.“ Ihr sei es ein Anliegen, „dass die Grund- und Nahversorgung für die Menschen in Stadt und Land verbessert wird“, erklärte sie im Blick auf die Regelungen für personallos betriebene Kleinstsupermärkte.
Weiter betonte Scharf: „Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe bleibt unangetastet. Ebenso rütteln wir nicht an den gesetzlichen Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr. Das Ladenschlussgesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. In Bayern haben wir damit weiter das deutschlandweit höchste Schutzniveau. Wir modernisieren das Ladenschlussrecht dort, wo es sinnvoll und praxisnah ist.“
Das sind die Eckpunkte des Bayerischen Ladenschlussgesetzes:
- Gemeinden können selbst und ohne Anlass bis zu acht Nächte an Werktagen für den Verkauf von 20 bis 24 Uhr festsetzen.
- Darüber hinaus sind bis zu vier Nächte an Werktagen möglich, an denen Geschäfte eigenständig von 20 bis 24 Uhr öffnen können (z. B. Lesungen in Buchhandlungen). Eine einfache Meldung an die Gemeinde reicht.
- Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen täglich 24 Stunden öffnen – auch an Sonn und Feiertagen. Bei Bedarf können die Gemeinden die Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf ein Minimum von acht Stunden beschränken – etwa um dem Ruhebedürfnis von Anwohnerinnen und Anwohnern zu entgegenzukommen. Zugelassen ist das übliche Warensortiment eines Supermarktes.
- Tourismus-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte legen künftig selbst fest, ob Geschäfte mit entsprechendem Sortiment (z. B. Souvenirs, Erfrischungen oder religiösen Waren) an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen für jeweils bis zu acht Stunden öffnen dürfen.
- Bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage werden unbürokratischer geregelt: Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass steht (z.B. ein historischer Markt, eine Messe oder eine Brauchtumsveranstaltung mit vielen Besuchern). Dies bedeutet einen erheblichen Bürokratieabbau in den Rathäusern.
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