112 Verfahren gegen Klimaaktivisten in Bayern / 21 Urteile und Strafbefehle / Bayerns Justizminister Georg Eisenreich warnt: „Jeder darf sich friedlich für den Klimaschutz einsetzen. Straftaten im Namen des Klimaschutzes nimmt die bayerische …
Bayerns Justizminister Georg Eisenreich warnt vor Straftaten im Namen des Klimaschutzes: „Der Kampf gegen den Klimawandel ist ein existenzielles Thema für die Menschheit. Es gibt viele Möglichkeiten, sich legal für den Klimaschutz einzusetzen und für seine Ziele zu demonstrieren. Viele der Klimakleber blockieren aber in strafbarer Weise den Verkehr. Ein kleiner Teil gefährdet sogar die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Der Rechtsstaat darf das nicht akzeptieren. Straftaten im Namen des Klimaschutzes nehmen wir nicht hin.“
Die Ermittlungen in Zahlen (Stichtag: 07.02.2023):
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Seit Anfang 2021 haben die bayerischen Staatsanwaltschaften bereits 112 (Vor-)Ermittlungsverfahren eingeleitet, die im Zusammenhang mit Gruppierungen wie der Letzten Generation oder Extinction Rebellion stehen.
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Der Großteil der Straftaten fiel mit 101 Verfahren in den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München. Mehr als die Hälfte der Verfahren (67) betraf Verkehrsblockaden.
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Bislang haben die bayerischen Staatsanwaltschaften in 42 Verfahren die öffentliche Klage erhoben. Davon gab es in 21 Fällen bereits Urteile oder Strafbefehle mit Geldstrafen von 10 bis zu 160 Tagessätzen.
Eisenreich: „Straftaten werden schuld- und tatangemessen geahndet. Die wiederholte Begehung von Straftaten wirkt sich strafschärfend aus. Selbst wenn man seine Geldstrafe aus Spendengeldern finanziert: Bei Strafen über 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft. Die Verurteilung kann daher auch Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg haben.“ Neben den Strafzahlungen müssen die Aktivisten zusätzlich mit Einsatzkosten rechnen, die von der Polizei erhoben werden.
Welche Straftaten kommen insbesondere in Betracht?
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Nötigung (§ 240 StGB) kommt in Betracht, wenn Teilnehmer durch Sitzstreiks und Festkleben auf der Fahrbahn bewusst und gewollt erhebliche Blockaden auslösen oder aktiven Widerstand gegen das Wegtragen leisten. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs z. B. dadurch beeinträchtigt, dass Hindernisse aufgestellt und dadurch Menschen oder Sachwerte gefährdet werden, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
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Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB): Wer beispielsweise Hindernisse bereitet und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
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Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB): Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
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Sachbeschädigung (§ 303 Absatz 1 und 2 StGB): Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder unbefugt ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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