Bericht aus der Kabinettssitzung vom 31. März 2020
• Gesetz zur Errichtung eines BayernFonds und der Bayerischen Finanzagentur
• Verschärfung des Investitionsprüfungsrechts im deutschen Außenwirtschaftsrecht zum Schutz vor einem Ausverkauf sensibler/systemrelevanter Unternehmen durch unionsfremde Investoren
• Soforthilfeprogramm Corona
• LfA-Programme
• Vereinfachung der Regelungen zur Bankenregulatorik sowie der Förderkonditionen der KfW
2. Verlängerung der Ausgangsbeschränkung und der sonstigen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen
• Personelle Verstärkung der Gesundheitsämter in Bayern
• Unterstützung der Krankenhäuser bei der Verpflegung des Personals
Der Ministerrat hat sich heute mit unterschiedlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie beschäftigt.
• Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur
Um Unternehmen der Realwirtschaft, die gerade für den Wirtschafts-standort Bayern besonders relevant sind, auch im Falle eines länger andauernden, Corona-bedingten Shut-Downs zu stabilisieren, hat die Bayerische Staatsregierung den Entwurf eines Gesetzes über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur beschlossen. Die Struktur des BayernFonds orientiert sich dabei am Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes.
Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere folgende Eckpunkte:
Mindestgröße der stabilisierten Unternehmen: Bilanzsumme oder Umsatzerlöse größer als 10 Mio. Euro, mindestens 50 Arbeitnehmer (2 von 3 Kriterien müssen erfüllt sein). Startups müssen in einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit mindestens 5 Mio. Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet worden sein.
– Keine Obergrenze, damit Ãœberschneidungen mit Konzept des Bundes möglich; aber keine Stabilisierung aus BayernFonds, wenn Unternehmen bereits Hilfe vom Bund aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhält oder vom Bund aus beihilferechtlichen Gründen keine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz erhalten hat.
– Einhaltung beihilferechtlicher Vorgaben bei Konditionen und Auflagen der Maßnahmen
– Der BayernFonds erhält ein Volumen von insgesamt 60 Mrd. Euro (Ermächtigung zur Kreditaufnahme von 20 Mrd. Euro und zusätzlichem Garantie- bzw. Bürgschaftsrahmen von 40 Mrd. Euro).
– Der BayernFonds wird in gemeinsamer Zuständigkeit von Finanz- und Wirtschaftsministerium umgesetzt.
– Errichtung einer Bayerischen Finanzagentur GmbH zur Verwaltung des Sondervermögens des BayernFonds. Die Errichtung soll unter Einbeziehung vorhandener Strukturen erfolgen und so eine schnelle Einsatzfähigkeit des BayernFonds ermöglichen.
• Verschärfung des Investitionsprüfungsrechts im deutschen Außenwirtschaftsrecht zum Schutz vor einem Ausverkauf sensibler/systemrelevanter Unternehmen durch unionsfremde Investoren
Um die deutsche Wirtschaft in der aktuellen Coronavirus-Pandemie vor einem Ausverkauf zu schützen, hält die Bayerische Staatsregierung eine Verschärfung des Investitionsprüfungsrechts durch den Bund für erforderlich.
Dazu wird die Bundesregierung um folgende Maßnahmen gebeten:
– Die schon im letzten Jahr in die Wege geleitete dauerhafte Verschärfung des deutschen Außenwirtschaftsrechts, mit der zum einen zwingende Vorgaben der EU umgesetzt und zum anderen die neu von der EU eingeräumten Handlungsspielräume genutzt werden sollen, muss zügig abgeschlossen werden.
– Darüber hinaus muss schnellstmöglich, am besten als „schlanke Lösung“ in einem Zwischenschritt im aktuellen Regelwerk, die Meldepflicht und das Prüfungsrecht ab einer Beteiligung in Höhe von 10 Prozent dauerhaft auch auf Medizintechnik, Pharma und kritische Rohstoffe ausgedehnt werden
– Aufgrund der aktuellen besonderen Herausforderung muss neben diesen dauerhaften Verschärfungen im Investitionsprüfungsrecht schnellstmöglich zeitlich befristet für alle Branchen eine Meldepflicht und ein Prüfrecht für einen Eintritt des Bundes oder eines Bundeslandes ab einer Beteiligung in Höhe von 10 Prozent geschaffen werden, um Transparenz über drohende Ãœbernahmen herzustellen.
• Soforthilfeprogramm Corona
Die Bayerische Staatsregierung hat eine Anpassung der Förderhöchstsummen im Soforthilfeprogramm Corona beschlossen (von derzeit 15.000 Euro auf 30.000 Euro für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern und von derzeit 30.000 Euro auf 50.000 Euro für Unternehmen bis zu 250 Mitarbeitern). Das Wirtschaftsministerium wird außerdem die Richtlinien des bayerischen Programms mit Blick auf die Definition des Liquiditätsengpasses an die Regelungen des Bundesprogramms anpassen, um im Verwaltungsvollzug einen Gleichlauf der beiden Programme zu gewährleisten.
• LfA-Programme
Die Bayerische Staatsregierung begrüßt die Maßnahmen der LfA Förderbank Bayern zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise. Wirtschafts- und Finanzministerium werden nun schnellstmöglich zusammen mit der LfA die Konditionen des „Corona-Schutzschirm-Kredits“ mit den Hausbanken abstimmen und dabei unter Berücksichtigung des beihilferechtlichen Rahmens den Spielraum im Hinblick auf Laufzeiten, Tilgungsfreistellungen, Sondertilgungsrechte und Zinshöhe umfassend nutzen.
• Vereinfachung der Regelungen zur Bankenregulatorik sowie der Förderkonditionen der KfW
Der Freistaat Bayern und die Kreditwirtschaft müssen alle bankmäßigen Mittel nutzen, damit wirtschaftlich gesunde Unternehmen in Bayern durch die gegenwärtige Corona-Krise nicht in ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Bayern und der Bund handeln bereits, es sind aber weitere Schritte notwendig, damit Banken den Unternehmen möglichst rasch die notwendige Liquidität zur Verfügung stellen können.
In einem Positionspapier der Bayerischen Staatsregierung werden Forderungen an den Bund adressiert, um die Banken zu entlasten und die Vergabe von Förderkrediten an die Wirtschaft zu beschleunigen. Dazu gehört insbesondere:
– Hindernisse und Beschränkungen bei der Kreditvergabe abbauen (z.B. befristete Aussetzung des Eigenkapitalzuschlags im Rahmen des aufsichtlichen Ãœberprüfungsprüfungsprozess bis Ende 2021).
– Ausnahmeregelungen für unbürokratische Hilfe schaffen (z.B. Vereinfachungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen bis Ende 2020).
– Auf Krisenbewältigung fokussieren und zusätzliche regulatorische Belastungen vermeiden (z.B. Verschiebung der Ausarbeitung von Sustainable-Finance-Strategien auf nationaler und europäischer Ebene sowie des BaFin-Merkblatts zu Nachhaltigkeitsrisiken mindestens bis Ende 2020).
– Kostendruck von den Banken nehmen (z.B. Erhöhung des Freibetrags für strafzinsfreie Geldanlage bei Notenbanken).
– Förderdarlehen der KfW optimieren (z.B. Ausweitung der Darlehenslaufzeiten auf bis zu sechs Jahre und Anhebung der bisher nur für KMU vorgesehenen Haftungsfreistellungen auch für große Unternehmen auf 90 %).
2. Verlängerung der Ausgangsbeschränkung und der sonstigen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen
Das Gesundheitsministerium wird mit Zustimmung des Ministerrats die Geltungsdauer der in Bayern bestehenden Regelungen zur Reduzierung sozialer Kontakte einheitlich bis zum Ablauf des 19. April 2020 verlängern.
• Personelle Verstärkung der Gesundheitsämter in Bayern
Die Bayerische Staatsregierung hält die konsequente Fortführung der Eindämmungs-Strategie für wichtig, um die Ausbreitung von Coronavirus-Infektionen im Freistaat zu verlangsamen. In diesem Zusammenhang sollen in allen Landkreisen Contact Tracing Teams für die Ermittlung, Aufklärung und Begleitung von Kontaktpersonen bestätigter COVID-19-Patienten eingesetzt werden. Der hierfür bei den Gesundheitsämtern zusätzlich erforderliche Personalbedarf von rund 3.000 Mitarbeitern wird durch Abordnungen aus anderen Ressorts gedeckt. Außerdem werden die Gesundheitsämter durch Polizeibeamte unterstützt. Das Gesundheitsministerium wird sich besonders um die Gewinnung von medizinischem Fachpersonal kümmern.
• Unterstützung der Krankenhäuser bei der Verpflegung des Personals
Ab dem 1. April wird der Freistaat Bayern eine kostenfreie Verpflegung für alle Bediensteten bayerischer Krankenhäuser, Universitätsklinika, Rehabilitationskliniken sowie Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sicherstellen. Der Freistaat übernimmt dabei die Kosten für die Verpflegung der Bediensteten durch Kantinen und, für den Fall, dass Einrichtungen keine Verpflegungsmöglichkeit vorhalten können, übliche und angemessene Kosten für externe Bewirtung, etwa durch Catering. Die Erstattung wird auf Antrag der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie. Mit der Abwicklung des Programms wird das Landesamt für Finanzen beauftragt.
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