FÜRACKER: RECHTSSICHERHEIT FÜR AGRI-PV-ANLAGEN! Keine Nachteile bei Erbschaftsteuer und Grundsteuer // Bayerische Forderung von Bund und Ländern aufgegriffen // Rechtliche Anpassung bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen weiterhin notwendig
„Leider geht dieser Schritt aber noch nicht weit genug: auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen tragen zur Gewinnung von umweltfreundlichem Strom bei, gehören rechtlich aber nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Hier droht der Landwirtschaft, die die Flächen für diese Anlagen zur Verfügung stellt, weiterhin eine hohe Erbschaftsteuerbelastung. Hier ist dringend eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund nötig!“, fordert Füracker.
Ergänzende Informationen:
Sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen unterscheiden sich von herkömmlichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen dadurch, dass die Flächen gleichzeitig zur Stromerzeugung und zur intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt werden können. Bei Agri-Photovoltaikanlagen findet eine intensive landwirtschaftliche Nutzung unter Photovoltaikmodulen mit Aufständerung statt, so dass die Durchfahrtshöhe für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge ausreicht und genügend Sonnenlicht verfügbar ist (vgl. DIN SPEC 91434).
Im Erbschaftsteuerrecht gab es bislang keine besondere Regelung zur Einordnung von Agri-Photovoltaikanlagen. Bayern hatte daher zur Förderung der erneuerbaren Energien im Steuerrecht im Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz u. a. die Zuordnung von Agri-Photovoltaikanlagen aber auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen zum landwirtschaftlichen Betrieb gefordert. Bund und Länder haben nun beschlossen, dass Agri-Photovoltaikanlagen vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Dies gilt sowohl für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer. Damit verbleiben diese Flächen im erbschaftsteuerlich begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und fallen weiterhin unter die Grundsteuer A.
Die Errichtung von herkömmlichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen führt dagegen weiterhin dazu, dass die Flächen für steuerliche Zwecke nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, sondern dem Grundvermögen. Mit der Zuordnung zum Grundvermögen entfallen die steuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dies gilt auch rückwirkend, wenn nach einer Hofübergabe innerhalb der so genannten Behaltensfristen auf einer Fläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet wird. Bei der Grundsteuer unterliegen Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Grundsteuer B.
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