Haftung bei Badegewässern / Landtag ermöglicht neuen Leitfaden / Bayerns Justizminister Eisenreich: „Verkehrssicherungspflichten an Badegewässern haben in den vergangenen Jahren zu Unsicherheiten geführt. Wir wollen Menschen, die in Kommunen …
Wann und wo sind Warn- und Hinweisschilder an öffentlichen Badestellen aufzustellen? Ist daneben eine Aufsicht erforderlich? In den vergangenen Jahren waren viele Kommunen verunsichert, ob kostenfreie, aber beispielsweise mit Stegen, Badeinseln oder Wasserrutschen versehene Badegelegenheiten an kommunalen Gewässern weiterbetrieben werden können. Teilweise kam es aus Sorge vor Haftungsrisiken sogar zum Rückbau von Anlagen. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Verkehrssicherungspflichten an Badegewässern haben in den vergangenen Jahren zu Unsicherheiten geführt. Das betrifft insbesondere die Frage nach einer Aufsichtspflicht, wenn künstliche Anlagen am Wasser vorhanden sind.“ Hauptgrund war die Befürchtung, dass schon einige sogenannte „bädertypische Anlagen“ rechtlich zur Einstufung einer Badegelegenheit als „Naturbad“ führen und so eine Aufsichtspflicht wie bei einem Freibad begründen könnten.
Der Bayerische Landtag hat durch die Gewährung besonderer Haushaltsmittel die Ausarbeitung eines ausführlichen Leitfadens zur Verkehrssicherungspflicht bei Badegewässern ermöglicht. Mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Krafft konnte ein renommierter und spezialisierter Experte als Autor gewonnen werden. Außerdem haben sich Vertreter der Wasserwacht Bayern und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft mit wertvollen Beiträgen eingebracht. Die Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag Petra Guttenberger: „Ich freue mich, dass wir künftig mit dem Leitfaden den Kommunen bei der Erstellung eigener Badegewässerkonzepte unter die Arme greifen können. Dadurch können den Bürgerinnen und Bürgern die Nutzung von beispielsweise Stegen und Badeinseln an Seen weiter ermöglicht und die Haftungsrisiken für die Kommunen künftig vermieden werden. Damit steht dem sommerlichen Schwimmvergnügen außerhalb von kostenpflichtigen Schwimmbädern künftig nichts mehr im Wege.“
Der Leitfaden wird nun in der Schriftenreihe des bayerischen Justizministeriums veröffentlicht. Der Minister: „Der Leitfaden stellt nach sorgfältiger Rechtsprüfung klar: Wird für die Badenutzung in der freien Natur kein Eintritt verlangt, ist eine Aufsicht grundsätzlich nicht notwendig. Warn- und Hinweisschilder sind – anders als teilweise behauptet wird – regelmäßig ausreichende Maßnahmen.“
Außerdem klärt der Leitfaden ausführlich auf: Wie entstehen Verkehrssicherungspflichten? Wie weit reicht eine Sicherungspflicht? Der Leitfaden unterstützt die Verantwortlichen bei der Entscheidung, ob und welche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Der Leitfaden kann – kostenfrei – über das Broschürenportal der Bayerischen Staatsregierung als PDF heruntergeladen oder als Printausgabe unter https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/04006325.htm bestellt werden.
Der Minister abschließend: „Wir wollen Menschen, die in Kommunen Verantwortung tragen, mit diesen Fragen nicht allein lassen. Ich hoffe, dass der Leitfaden den Verantwortlichen bei ihrer wichtigen Tätigkeit eine wertvolle Hilfe ist.“
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