Programmstart für die Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte
MÜNCHEN Bayern gewährt seinen Marktkaufleuten und Schaustellern, die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte im zweiten Jahr in Folge keine Einnahmen erzielen können, eine zusätzliche bayerische Sonderhilfe.
Anträge können ab heute durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten) elektronisch über das länderübergreifende Antragsportal der Härtefallhilfe (www.haertefallhilfen.de) gestellt werden und werden von der IHK für München und Oberbayern abgewickelt. Die Kosten des prüfenden Dritten, die im Rahmen der Beantragung der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte anfallen, werden mit einer Pauschale in Höhe von 500 Euro erstattet.
Bayerns Wirtschaftsminister Aiwanger: „Es ist schade, dass uns die Infektionslage gezwungen hat, auch dieses Jahr Weihnachtsmärkte abzusagen. Advents-, Weihnachts- und Christkindlmärkte sind Teil der gelebten vor-weihnachtlichen Tradition in Bayern sind. Nach der Absage dürfen wir unsere Marktkaufleute und Schausteller nicht im Stich lassen. Die Bayerische Sonderhilfe ist eine wichtige Ergänzung der Bundeshilfen. Der Unternehmerlohn bietet den von der Pandemie besonders stark betroffenen Standl-Besitzern und ihren Familien eine zusätzliche Unterstützung für ihren Lebensunterhalt in dieser schweren Zeit. Ich freue mich, dass die Sonderhilfe noch vor Weihnachten anlaufen kann.“
Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ist ein vollständig aus Landesmitteln finanzierter Programmteil der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe. Bayern stellt hierfür insgesamt bis zu 30 Millionen Euro zur Verfügung.
Ziel der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ist die Unterstützung der von der diesjährigen Absage der Weihnachtsmärkte betroffenen Marktkaufleute und Schausteller bei ihrem privaten Lebensunterhalt im Zeitraum November 2021 bis März 2022. Sie kann aufgrund ihres Förderzwecks zusätzlich zur Überbrückungshilfe bzw. Neustarthilfe beantragt werden. Die kumulierte Förderung zur Überbrückungshilfe ist möglich, weil der Unternehmerlohn nicht auf die Überbrückungshilfe angerechnet wird.
Antragsberechtigt sind Beschicker von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten, die in der Zeit zwischen 15. November und 31. Dezember 2021 in Bayern hätten stattfinden sollen. Diese können Soloselbständige mit gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit im Haupterwerb oder geschäftsführende Inhaber von Kleinstunternehmen sein.
Die Betroffenen müssen einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Dezember oder November 2021 gegenüber dem Dezember oder November 2019 erlitten haben und ihren Wohnsitz bzw. den Sitz der Geschäftsführung bzw. einer Betriebsstätte in Bayern haben.
Gewährt wird ein (fiktiver) Unternehmerlohn von monatlich bis zu 1.500 Euro für die Monate November 2021 bis März 2022. Die Sonderhilfe beträgt insgesamt max. 7.500 Euro, höchstens jedoch 40 Prozent des Umsatzes im Dezember oder November 2019.
Informationen zur Antragstellung sowie FAQs und Ausfüllhinweise finden sich auf der Webseite des StMWi unter https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/sonderhilfe-weihnachtsmaerkte. Für weitere Fragen ist eine telefonische Hotline eingerichtet unter 089 57905030 (werktags 8 – 18 Uhr) .
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