Streit ums Erbe / Bayern fordert Reform der Auskunftsansprüche zwischen Erben, Pflichtteilsberechtigen und Beschenkten / Antrag bei der Justizministerkonferenz / Bayerns Justizminister Eisenreich: „Bayern fordert, mit klaren Regelungen …
Die Regelung des Nachlasses beschäftigt die Gerichte: Bei den bayerischen Amtsgerichten waren 2020 insgesamt rund 141.000 Verfahren (ca. 16.000 davon am Amtsgericht München), 2021 rund 150.000 Verfahren (ca. 17.500 davon am Amtsgericht München) in sogenannten Nachlasssachen anhängig. Es geht um Fälle der Erbenermittlung, Erbscheine, Erbausschlagungserklärungen oder die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen wie einer Nachlasspflegschaft. Oft entsteht zwischen den Beteiligten auch Streit bei der Aufteilung des Nachlasses. Mehr als ein Viertel aller Rechtsfälle im privaten Bereich sind laut einer Studie Erbstreitigkeiten. Bayern fordert eine Reform der Auskunftsansprüche zwischen Erben, Pflichtteilsberechtigten und beschenkten Dritten. Ziel ist es, unnötige Auseinandersetzungen vor Gericht zu vermeiden. Der Vorsitzende der 93. Justizministerkonferenz und bayerische Justizminister Georg Eisenreich: „Bei der emotional ohnehin schwierigen Verteilung eines Nachlasses kommt es häufig zu Streit. Bayern fordert klare gesetzliche Regelungen, um Konflikte bei der Erbauseinandersetzung in ohnehin belastenden Situationen möglichst zu vermeiden.“
Wenn der letzte Wille ein Fall für das Zivilgericht wird, stehen sich häufig Erben und Pflichtteilsberechtigte im Streit über die genaue Höhe des Pflichtteilsanspruchs gegenüber. Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2314 BGB) Auskunft über den Wert der Nachlassgegenstände verlangen. Dabei schaltet er regelmäßig einen Notar zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ein. Eisenreich: „Notariate müssen den Nachlassbestand dann selbst ermitteln, verfügen aber weder über Ermittlungsbefugnisse noch über die Möglichkeiten der Rechts- und Amtshilfe. Das Aufstellen eines Nachlassverzeichnisses ist somit aufwendig, seine Richtigkeit stark abhängig von der Mitwirkung der Beteiligten. Das BGB steht einer schnellen, fairen und konfliktarmen Lösung oftmals im Wege. Das muss sich ändern.“
Ein Gesetzentwurf des Bundesgesetzgebers steht trotz verschiedener Initiativen weiter aus. Bayern bringt dazu einen Antrag bei der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister am 10. November in Berlin ein.
Der Vorschlag regt folgende Reformen zur Neuregelung zum Verfahren und Inhalt notarieller Nachlassverzeichnisse an:
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Klare Definition der Verantwortlichkeiten für den Inhalt des Verzeichnisses zwischen Erbe und Notar.
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Mitwirkungspflichten des Auskunftsverpflichteten und des Auskunftsberechtigten, beispielsweise zur Abgabe von Vollmachten.
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Reaktionsmöglichkeiten des Notars oder Gerichts bei fehlender Mitwirkung, z. B. durch Ordnungsgelder.
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Mehr Auskunftsbefugnisse des Notars, beispielsweise Anfragen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach Konten des Erblassers.
Das notarielle Nachlassverzeichnis kann für Bayern nur ein Baustein für eine umfassende Reform sein. Auch die Auskunftsansprüche innerhalb von Pflichtteilsstreitigkeiten sollen in den Blick genommen werden. Eisenreich: „Das BGB geht davon aus, dass der Erbe über alle relevanten Informationen verfügt oder sich diese beschaffen kann. Das trifft heute so nicht mehr zu. Die Verhältnisse sind oftmals differenzierter. Deshalb strebt Bayern eine Gleichbehandlung der Auskunftspflichten von Erben, Pflichtteilsberechtigten und beschenkten Dritten an. Ich fordere den Bundesjustizminister auf, einen Vorschlag für eine umfassende Reform vorzulegen. Klare gesetzliche Regelungen können Streit bei Erbauseinandersetzungen vermeiden und auch unsere Gerichte entlasten.„
Hintergrund:
Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen (Testament; Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er vom Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Bei einer Familie mit zwei Eltern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, und zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil im Fall des Versterbens eines Elternteils regelmäßig:
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½ für den überlebenden Elternteil; Pflichtteil: ¼.
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Je ¼ für jedes der beiden Kinder; Pflichtteil: je ⅛.
Mit einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die Erbquoten abweichend verteilen.
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